JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0116 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der m GmbH in I, vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit Partnerschaft in 1120 Wien, Rotenmühlgasse 11/10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. Juli 2024, LVwG 2024/48/1356 10, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. M G, 2. Dr. W S, 3. V B, 4. Dr. K B, 5. P B, 6. Mag. A W, 7. Mag. A W, 8. Mag. S K, 9. M W, 10. Dr. A O, 11. Dr. T W, 12. A KG, 13. Ing. R L, 14. Dr. T P, 15. U W, 16. J Z, 17. Dr. F H und 18. Mag. C H, alle vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, 19. C BetriebsGmbH in 6020 I, 20. C E in I, 21. U H in I, 22. Mag. L H in I, 23. M W, dieser vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresien Straße 5/II, 24. MMag. G N in H, 25. Mag. L S, diese vertreten durch Mag. Dr. Michael E. Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, 26. Dr. K S in I, 27. G S in I, 28. H S in I, und 29. H S in I; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde (soweit revisionsgegenständlich) den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 2024, mit dem der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung der Baubewilligung für den Neu und Umbau des Bürohauses mit Wohn und Verkaufsflächen auf dem Grundstück Nr. .x der KG I. nach Maßgabe der Pläne und Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen gemäß bewilligt worden war, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser Bauantrag gemäß § 34 Abs. 4 lit. f Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mit dem gegenständlichen Bauansuchen sei unter anderem die Bewilligung für den Neu und Umbau eines Bürohauses mit Wohn und Verkaufsflächen beantragt worden, wobei hinsichtlich der bereits bestehenden Tiefgaragengeschoße des Grundstückes Nr. y ausdrücklich ein Abbruch beantragt worden sei, um damit die Erschließung und Verbindung zu der neu zu errichtenden Garage auf dem Grundstück Nr. .x zu ermöglichen. Die Erschließung der beiden Tiefgaragengeschoße auf dem Grundstück Nr. .x erfolge ausschließlich über einen Abbruch, Zubau und die Verbindung zur bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. y. Die mitbeteiligten Parteien seien Baurechtsberechtigte des Grundstückes Nr. y und hätten ebenso wenig wie die Eigentümerin dieses Grundstückes den gegenständlichen Zubaumaßnahmen samt Verbindung mit dem Baugrundstück, der Nutzung des Grundstückes Nr. y oder auch den Baumaßnahmen am Nachbargrundstück Nr. .x zugestimmt. Somit habe weder die nach § 29 Abs. 2 lit. a TBO 2022 zwingend notwendige Zustimmung vorgelegen noch habe es einen entsprechenden Antrag in Bezug auf das Grundstück Nr. y gegeben, obwohl die gegenständliche Tiefgarage an die am Grundstück Nr. y bestehende Tiefgarage zugebaut und mit dieser derart verbunden werden solle, dass die Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. y die einzige Zufahrt darstelle.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 3482/2024 5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

7 In ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, bei der vom Verwaltungsgericht angewendeten Bestimmung des § 29 Abs. 2 lit. a TBO 2022 handle es sich „um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt“.

8 Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es festgestellt habe, dass die Grundeigentümerin und die Baurechtsberechtigten für das Grundstück Nr. y dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hätten, und indem es das vorliegende Bauvorhaben als grundstücksüberschreitendes Bauprojekt beurteilt habe. Dazu wird auf näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es unzulässig sei, eine Baubewilligung in Bezug auf grundstücksüberschreitende Bauprojekte zu erteilen, und wonach eine Tiefgarage als ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 2 TBO 2022 anzusehen sei.

9 Die revisionswerbende Partei behauptet weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff „Zubau“ (Hinweis auf VwGH 25.4.2006, 2005/06/0286), weil der Umstand, dass eine neu errichtete Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. .x durch eine unterirdische Öffnung (Gang) mit der bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. y verbunden werde, im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, um das neue Gebäude mit der neu errichteten Tiefgarage als Zubau zur bestehenden Tiefgarage zu qualifizieren.

10 Auch liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht insoweit vor, als es die gegenständlichen Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. y als Neu und Zubau qualifiziere, wobei auf näher zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Neubaus verwiesen wird. Die Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. y führten zu keiner baulichen Änderung der Tiefgarage, durch die deren Außenmaße geändert würden, sodass ein Umbau vorliege (Hinweis auf VwGH 22.2.2005, 2002/06/0174).

11 Weiters sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach einem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukomme, wenn das gegenständliche Bauvorhaben zum Teil auf seinem Grundstück liege, wonach die Regelung des Nachweises einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht begründe, wonach ihm kein Mitspracherecht im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben zustehe und wonach der Nachbar keine Parteistellung in dem mit Anzeige eingeleiteten Abbruchverfahren habe.

12 Schließlich fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesetzesauslegung, „dass es bei den beantragten Baumaßnahmen einer gesamthaften Beurteilung der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke bedarf“ sowie zur Frage, „ob für ein Baubewilligungsverfahren, welchem ein gesondertes Abbruchverfahren vorausgegangen ist, eine Zustimmung der Grundeigentümer und Bauberechtigten auch dann erforderlich ist, wenn deren Grundstück (Bauplatz) nur vom vorangegangenen Abbruchverfahren betroffen war und das Baubewilligungsverfahren für den Neu und Zubau das Nachbargrundstück, welches an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz angrenzt, nicht betrifft“.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.

13 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).

14 Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen zur gesetzwidrigen Anwendung der Bestimmung des § 29 Abs. 2 lit. a TBO 2022 nicht, weil nicht konkret aufgezeigt wird, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

15 Auch in Bezug auf das behauptete Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht, weil darin nicht konkret dargelegt wird, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei; die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus. Der dem von der revisionswerbenden Partei genannten Erkenntnis VwGH 25.4.2006, 2005/06/0286, zugrundeliegende Sachverhalt ist zudem mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil hier nicht wie in der genannten Entscheidung zwei oberirdisch in Erscheinung tretende Wohnhäuser durch einen unterirdischen Gang verbunden werden sollen, sondern eine bestehende unterirdische Tiefgarage geöffnet und durch einem Zubau vergrößert werden soll; dass in der Lebenswirklichkeit auch unterirdische Zubauten denkbar sind, wurde in dem genannten Erkenntnis zudem auch ausdrücklich angemerkt.

16 Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob die im Revisionsfall gegenständlichen Baumaßnahmen einen Zubau zu der auf dem Grundstück Nr. y bereits bestehenden Tiefgarage darstellen oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2024/06/0100, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt, zumal nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes die neue Tiefgarage an die bestehende angebaut und mit dieser verbunden werden solle, sodass die von der revisionswerbenden Partei zugrundegelegte Prämisse, die Außenmaße der bestehenden Garage würden nicht geändert, nicht zutrifft.

17 Zum behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Mitspracherecht des Nachbarn ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht davon ausgegangen ist, dass den mitbeteiligten Parteien die Rechtsstellung von Nachbarn nach § 33 Abs. 2 TBO 2022 zukommt, sondern von zustimmungsberechtigen Baurechtsberechtigten im Sinn des § 29 Abs. 2 lit. a TBO 2022, weil das Bauvorhaben zum Teil auf ihrem Grundstück gelegen sei, sodass das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen abhängt.

18 Weiters führt das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN). Auch diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Situation der revisionswerbenden Partei hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche nicht bloß auf den vorliegenden Einzelfall gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Dazu kommt, dass die in diesem Zusammenhang aufgestellte Prämisse der revisionswerbenden Partei, wonach das Grundstück Nr. y lediglich vom Abbruchverfahren, nicht aber vom Baubewilligungsverfahren für den Neu und Zubau betroffen sei, der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der geplanten Tiefgarage um einen Zubau zur bestehenden Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. y handle, widerspricht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht dargelegt.

19 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, ist schon nicht erkennbar, welches Ergebnis der Beweisaufnahme der revisionswerbenden Partei allenfalls nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sein soll. Im Übrigen vermag bereits die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Baurechtsberechtigte am Grundstück Nr. y erforderlich, aber nicht gegeben sei, die Abweisung des Bauansuchens zu tragen, sodass es auf eine allfällige Zustimmung der Grundeigentümerin nicht mehr ankommt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2025

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