JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0173 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des MMMag. E F und 2. der Mag. B F, beide in W und beide vertreten durch Hon. Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. Juli 2023, 1. 405 3/1071/1/21 2023 und 2. 405 3/1072/1/212023 (Ra 2023/06/0173, 0174), sowie 3. des Mag. J T in H, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. Juli 2023, 405 3/1079/1/212023 (Ra 2023/06/0175), jeweils betreffend Zwangsstrafe nach dem VVG in einer Angelegenheit nach dem Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

1Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft H. (belangte Behörde) jeweils vom 9. Februar 2023 wurden über die revisionswerbende Parteien (nach vorheriger Androhung mit Schreiben jeweils vom 30. November 2022) gemäß § 5 VVG Zwangsstrafen in der Höhe von jeweils € 500, verhängt und für den Fall des ergebnislosen Verstreichens der gesetzten Frist weitere Zwangsstrafen in der Höhe von jeweils € 600, angedroht, weil sie der ihnen als Miteigentümer mit näher genanntem Bauplatzänderungsbescheid vom 19. Dezember 2002 auferlegten Verpflichtung, eine in einem näher bezeichneten Lageplan dargestellte Grundstücksfläche des näher bezeichneten, in ihrem Miteigentum stehenden Grundstückes der KG T. dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen, bisher nicht nachgekommen seien.

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab (je Spruchpunkte 1.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils für nicht zulässig (je Spruchpunkte 2.).

3Begründend führte es dazu jeweils auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die revisionswerbenden Parteien seien Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, an welchem Wohnungseigentum begründet sei. In ihrer Eigenschaft als nunmehrige Miteigentümer des Grundstückes seien sie infolge ihrer Rechtsnachfolge durch den dieses Grundstück betreffenden, näher beschriebenen und dinglich wirkenden Bauplatzänderungsbescheid vom 19. Dezember 2002 dazu verpflichtet, die in Rede stehende Grundstücksfläche in der Größe von 75 m² gemäß § 19 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen; die revisionswerbenden Parteien seien die Verpflichteten gemäß § 5 VVG. Im Bauplatzerklärungsbescheid vom 12. Dezember 2000 sei die Bauplatzwerberin und damals gleichzeitig Grundeigentümerin gemäß § 19 BGG dazu verpflichtet worden, die im näher bezeichneten Lageplan dargestellte Fläche dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die bekämpften Bescheide seien zu Recht an die revisionswerbenden Parteien und nicht an die Eigentümergemeinschaft gerichtet worden (Verweis auf VwGH 27.2.1998, 96/06/0182 und 24.10.2006, 2006/06/0165).

4 Das Vollstreckungsersuchen an die belangte Behörde vom 20. Oktober 2022 stimme mit dem Titelbescheid vom 19. Dezember 2002 und dieser wiederum mit den Vollstreckungsverfügungen jeweils vom 9. Februar 2023 überein. Der Titelbescheid sei ausreichend bestimmt. Im Bescheid vom 12. Dezember 2000 sei die Widmungsverpflichtung gemäß § 19 BGG als Auflage (Spruchpunkt „III. Bebauungsgrundlagen“) festgelegt worden; der dabei vorgenommene inhaltlich bestimmte Verweis auf die Verhandlungsschrift sei nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig (Verweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086). Auch die verwendete Formulierung der Auflage sei ausreichend klar. Im Bauplatzänderungsbescheid vom 19. Dezember 2002, der infolge einer beantragten Bauplatzvergrößerung erlassen worden sei, sei die Weitergeltung der Bebauungsgrundlagen des rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheides vom 12. Dezember 2000 ausdrücklich festgehalten worden. Die gesetzte Frist von 6 Wochen reiche aus, um die geschuldete Leistung (Abgabe von Widmungserklärungen) zu erbringen; die Verpflichtung, eine Grundstücksfläche dauernd dem öffentlichen Vertreter zu widmen, stelle zweifelsohne eine unvertretbare Handlung dar. Trotz angemessener Frist seien die revisionswerbenden Parteien ihrer Verpflichtung gemäß dem rechtskräftigen Bauplatzänderungsbescheid vom 19. Dezember 2002 unstrittig nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung seien daher gegeben; da der Vollstreckungstitel weder nachträglich aufgehoben noch die geschuldete Leistung erbracht worden sei, sei die Vollstreckung auch nicht nachträglich weggefallen.

5 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.

6Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in den Revisionen weitgehend übereinstimmend die mangelnde Bestimmtheit bzw. Rechtsrichtigkeit des Titelbescheides vom 19. Dezember 2002 behauptet. Weiters wird mit näherer Begründung vorgebracht, der Titelbescheid und die jeweiligen Vollstreckungsverfügungen vom 30. November 2022 stimmten nicht überein. Der „abgeänderte Bauplatzerklärungsbescheid“ vom 12. Dezember 2000 gehöre nach einem näher bezeichneten Erkenntnis des LVwG vom 5. August 2022 nicht mehr „zum gültigen Rechtsbestand“ und es seien nicht die revisionswerbenden Parteien als Miteigentümer des Grundstückes heranzuziehen, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft (Zulässigkeitsvorbringen zu Ra 2023/06/0173, 0174). Außerdem würden Vollstreckungsersuchen und Vollstreckung bezüglich der ausgesprochenen Verpflichtung nicht übereinstimmen und eine Antragstellung der Gemeinde außerhalb der Jahresfrist des § 15 Abs. 5 BGG wäre rechtswidrig, in diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung (Zulässigkeitsvorbringen zu Ra 2023/06/0175).

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe(§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2024/06/0027, 0028, mwN).

12Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).

13Die vorliegenden Revisionen entsprechen den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründungen stellen der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Soweit unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit bzw. mangelnde Bestimmtheit des Titelbescheides vom 19. Dezember 2002 behauptet wird, ist dieses (nicht als solches bezeichnete) angesprochene Abweichen der angefochtenen Erkenntnisse nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt und es wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte.

14 In den Revisionen werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2025