Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G M, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Juni 2025, LVwG 1 1016/2024 R1, betreffend Übertretungen des Baugesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Spruchpunkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet, zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurden aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin unter anderem gegen die Spruchpunkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 10. Oktober 2024, mit welchem ihr jeweils eine Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a Baugesetz (BauG.) zur Last gelegt worden war, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F. GmbH zu verantworten habe, dass zumindest seit 23. August 2022 bis jedenfalls 24. Mai 2023 vier bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Errichtung von Gebäuden) ohne Baubewilligung ausgeführt worden seien, indem jeweils ein „Spa Container“ mit näher genannter Bemaßung auf näher bezeichneten Grundstücken der KG N. ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei, und mit welchem über sie gemäß § 55 Abs. 2 BauG. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 11 Stunden) verhängt worden war, die genannten Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses bestätigt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass in jedem Container ein Badezimmer, eine Sauna und ein Ruheraum, aber keine für Wohnzwecke typischen Einrichtungsgegenstände wie Betten oder Kochgelegenheiten vorhanden gewesen seien. In den Containern habe sich eine Ausstattung wie in einem Wellnessbereich befunden. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die gegenständlichen Container nicht unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 lit. f BauG. fielen, weil sie nicht der Unterbringung von Gästen dienten. Es handle sich um sogenannte „Spa Container“, welche Infrastruktureinrichtungen enthielten. Diese unterlägen der Bewilligungspflicht nach § 18 Abs. 1 lit. a BauG.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
7 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0104 und 0105, mwN).
8 Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, welche unter der Überschrift „IV. Zulässigkeit“ ausführt, die Revision sei deshalb zulässig, „da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 lit. m Vlgb BauG vorliegt“, nicht. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision beantworten soll. Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen, dem Tatvorwurf sei nicht zu entnehmen, welchen Zweck die vier „Spa Container“ hätten, ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht entsprochen, weil sie nicht konkret darlegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
9 Darüber hinaus stellen die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen entgegen den oben dargestellten Anforderungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar und das Vorbringen unter der Überschrift „V. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG)“ erschöpft sich im Wesentlichen in einem Verweis auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen sowie deren Zusammenfassung.
10 Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen und es war die Revision, soweit sie sich gegen die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Spruchpunkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
11 Im Übrigen übersieht die Revisionswerberin, welche sich auf „die Legaldefinition“ des § 2 Abs. 7 Campingplatzgesetz beruft, dass diese Bestimmung die (zulässige) Ausgestaltung von Mobilheimen und Bungalows regelt, während sich die Definition des Begriffes „Bungalow“ in § 1 Abs. 2 lit. f Campingplatzgesetz findet, welcher unter anderem verlangt, dass das betreffende Gebäude mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und der Unterbringung von ständig wechselnden Gästen dient, was nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die im Revisionsfall gegenständlichen „Spa Container“ nicht der Fall ist. Zudem ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes „Spa Container“ im Spruch des angefochtenen Straferkenntisses dessen Verwendungszweck.
Wien, am 12. August 2025