JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0233 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der R W in K, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Juni 2023, LVwG AV 757/001 2022 und LVwG AV 761/001 2022, betreffend Zurück und Abweisung von Beschwerden in Angelegenheit der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheiden des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg jeweils vom 19. Jänner 2022 wurden Anträge der Revisionswerberin „zum Vorhaben Erteilung eines Feststellungsbescheides gem. § 70 Abs. 6 NÖBO 2014 für ein Kleingartenhaus“ sowie „zum Vorhaben nachträgliche Baubewilligung für ein Kleingartenhaus“ jeweils mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg jeweils mit Bescheid vom 20. April 2022 nicht Folge gegeben.

2Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein Kleingartenhaus als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, es sei bereits über ein Ansuchen der Revisionswerberin vom 25. Jänner 2021 um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Kleingartenhaus eine rechtskräftige abweisende Entscheidung der Baubehörde ergangen, sodass insoweit entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des weiteren Bauansuchens in derselben Sache wegen Nichtverbesserung von Mängeln ließe die Rechtsstellung der Revisionswerberin unverändert. Es fehle ihr sohin bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Beschwerde zurückzuweisen sei.

3 Die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrages nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wies das Verwaltungsgericht teilweise mit Beschluss zurück, teilweise mit Erkenntnis unter Neuformulierung des weiterhin zurückweisenden Spruchs ab. (Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich mit Blick auf die Zulässigkeitsbegründung der Revision.)

4 Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit mit der zu klärenden Rechtsfrage, ob durch die spätere Entscheidung einer anderen Behörde zur selben Sache das Verfahren wiedereröffnet oder fortgesetzt werden könne, obwohl darüber zu einem früheren Zeitpunkt bereits rechtskräftig entschieden worden sei, begründet wird.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, mwN).

10 Die Zulässigkeitsbegründung bezieht sich nach ihrem Inhalt ausschließlich auf die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerberin mangels Rechtsschutzinteresses (s. Rn. 2).

11 In der Zulässigkeitsbegründung wird allgemein die Frage der Zulässigkeit der Fortführung eines Verfahrens in derselben Sache trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Abweisung angesprochen, ohne dass jedoch im Sinn der oben genannten Judikatur unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

12 Sollte die Revisionswerberin mit ihren Hinweisen auf die „Wiedereröffnung“ bzw. „Fortsetzung“ des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollen, dass dann, wenn eine Behörde einen weiteren Antrag in derselben, rechtskräftig entschiedenen Sache in Behandlung nimmt, ein Anspruch auf (neuerliche) inhaltliche Entscheidung erwächst, sodass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung über einen Folgeantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein davon abhängt, ob sich bei identem Parteibegehren der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der der Vorentscheidung zugrunde lag, und die die Entscheidung tragende Rechtslage wesentlich geändert haben (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23 ff [Stand April 2018] zitierte hg. Judikatur).

13 Zur Entscheidung im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 Darüber hinaus liegen dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogenteils durch Zurückweisung von Beschwerdeanträgen, teils durch Abweisung der Beschwerde, wodurch der im innergemeindlichen Instanzenzug bestätigte Spruch über die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Grundlage der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG übernommen wurdeausschließlich zurückweisende Entscheidungen vor. Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. für viele etwa VwGH 5.5.2025, Ro 2022/06/0003, mwN).

16Durch die angefochtene Entscheidung konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem von ihr als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt werden (vgl. wiederum VwGH 5.5.2025, Ro 2022/06/0003, mwN).

17 Deshalb, und weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2025