Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des E R, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. August 2025, LVwG 318 18/2025 R15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Eichenberg; mitbeteiligte Partei: W GmbH; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 28 und 29 Baugesetz (BauG.) die Baubewilligung für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit 14 Wohneinheiten auf näher bezeichneten Grundstücken der KG E. unter Vorschreibung näher angeführter Bedingungen und Auflagen erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall relevant in Zusammenhang mit der vom Revisionswerber erhobenen Einwendung einer durch die Bebauung des Baugrundstückes bewirkten Gefährdung seines Nachbargrundstückes durch Naturgefahren fest, dass die Gründung des gegenständlichen Bauvorhabens im bergseitigen Hangbereich als Flachfundierung und im talseitigen Bereich mittels Lastabtrag durch Magerbetonscheiben in die Moräne erfolge. Die Baugruben würden im Norden und Westen geböscht und im Süden und Osten mittels Spritzbetonnagelwand gesichert. Im Bereich von lokalen Engstellen würden Pfahlblöcke erstellt werden und die Bauwasserhaltung erfolge mit Sohldrainagen und Pumpensümpfen.
6 Bei projektgemäßer Umsetzung des Bauvorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen geologischen/geotechnischen Auflagen komme es nicht zu einer Gefährdung der Liegenschaft des Revisionswerbers durch die in § 4 Abs. 4 BauG. genannten Naturgefahren. Diese Feststellung ergebe sich aus dem geotechnischen Gutachten vom 18. März 2024, dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 6. Juni 2024, dem vom Verwaltungsgericht eingeholten, in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen ergänzten Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 16. Juni 2025 sowie dessen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wobei sich das Verwaltungsgericht in der Folge mit den genannten Gutachten beweiswürdigend auseinandersetzte.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass die vorgelegten Plan und Beschreibungsunterlagen nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie ausreichend seien, die Angaben zu den vorgesehenen Sicherungs und Kontrollmaßnahmen im geotechnischen Gutachten aus geologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar seien und eine Gefährdung durch Naturgefahren gemäß § 4 Abs. 4 BauG. aus geologischer Sicht bei Einhaltung der von ihm geforderten Auflagen sowie bei der Umsetzung der im geotechnischen Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der Baugrubensicherung, Fundierung und der vorgeschlagenen Kontrollmaßnahmen sowohl durch das Bauwerk selbst als auch durch den Vorgang der Bauführung für das betreffende Nachbargrundstück des Revisionswerbers nicht gegeben sei. Den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Auflagen sei ein objektiv eindeutiger Inhalt zu entnehmen und es seien diese als so ausreichend bestimmt anzusehen, dass sie, allenfalls unter Zuziehung von Fachleuten, umgesetzt werden könnten. Die vom Revisionswerber vermisste Ausführungsplanung könne erst im Zuge der Bauausführung erstellt werden, wobei die geologischen Auflagen sicherstellen würden, dass entsprechend dem Fortgang der Bauausführung zum jeweiligen Zeitpunkt die erforderlichen Detailplanungen vorlägen. Zudem sei der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit jenem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0103, zugrunde gelegen habe. Im Revisionsfall lägen nämlich bereits eine umfassende geotechnische Beurteilung der Baugrundverhältnisse sowie ein Baugrubensicherungskonzept vor und die Untersuchung habe nicht ergeben, dass das Vorhaben in der projektierten Form nach § 4 Abs. 4 BauG. nicht bewilligungsfähig wäre; vor Erteilung der Bewilligung sei somit auch keine weitere Untersuchung erforderlich.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, welcher in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0103, ausgesprochen habe, dass alle Untersuchungen zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse vor der Erteilung der Baubewilligung und nicht erst vor Baubeginn zu erfolgen hätten. Daraus folge, dass auch die gegenständlichen Bau und Beschreibungsunterlagen in jener Detailliertheit vorliegen müssten, die erforderlich sei, um sicherstellen zu können, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu gemäß § 4 Abs. 4 BauG. unzulässigen Gefährdungen eines Nachbargrundstückes komme. Die im Revisionsfall vorgeschriebenen Auflagen seien nicht geeignet, die Verpflichtung zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere der gegebenen Baugrundverhältnisse bereits vor Erteilung der Baubewilligung zu ersetzen. Entgegen dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine genaue Erkundung der Baugrundverhältnisse erst im Rahmen des Aushubes ausreichend sei.
9 Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis auch von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit eines Bescheidspruches, einschließlich der vorgeschriebenen Auflagen, ab. Die im Revisionsfall vorgeschriebenen Auflagen würden den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Anforderungen nicht entsprechen, weil dadurch die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausführung der Baugrube nicht im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides (Baubewilligung) erhoben und dargestellt würden, sondern diese Maßnahmen der Vorschreibung durch eine geotechnische Baubegleitung, welche nicht durch die Behörde erfolge, überlassen würden. Es sei nicht klar, wie genau die Baugrube gesichert und die geplanten Gebäude gegründet werden sollen. Im angefochtenen Erkenntnis werde das Problem der Baugrubensicherung und der Gründung des Bauwerkes sowie der Verhinderung von Rutschungen oder Setzungen in den Bereich einer „baubegleitenden Geotechnik“ verschoben, was unzulässig sei, weil dies dem Bestimmtheitsgebot widerspreche.
10 Schließlich fehle es auch an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, wie detailliert die in einem Baubewilligungsverfahren vorzulegenden Plan und Beschreibungsunterlagen insbesondere im Hinblick auf die Ausführung und Ausgestaltung der Baugrube und dabei insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Baugrube sein müssen, um den Vorgaben des § 4 Abs. 4 BauG. entsprechend Gefährdungen von Nachbargrundstücken ausschließen zu können.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
11Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf das behauptete Abweichen des Verwaltungsgerichtes vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0103, schon deshalb nicht gerecht, weil nicht dargelegt wird, dass bzw. inwiefern der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem, der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, gleicht. Im Übrigen ist der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zugrunde liegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil hier wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat bereits eine umfassende geotechnische Beurteilung der Baugrundverhältnisse sowie ein Baugrubensicherungskonzept vor Erteilung der Baubewilligung vorgelegen haben. Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt der Revisionswerber mit seinem Hinweis auf VwGH 22.10.2008, 2008/06/0103, somit nicht auf.
13Auch in Bezug auf die geltend gemachte Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht, weil darin nicht dargelegt wird, welche konkrete Auflage des gegenständlichen Baubewilligungsbescheides aus welchem Grund der von ihm zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügen soll. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, dass unklar bleibe, wie genau die Baugrube gesichert und die geplanten Gebäude gegründet werden sollen und die damit in Zusammenhang stehende Problematik in den Bereich der baubegleitenden Geotechnik verschoben werde, ist auf die im angefochtenen Erkenntnis auf Basis der im Verfahren erstatteten geologischen und geotechnischen Gutachten getroffenen Feststellungen zur Gründung des Bauvorhabens und zur Baugrubensicherung zu verweisen. Die Behauptung des Revisionswerbers, diese Fragen seien in den Bereich einer baubegleitenden Geotechnik verschoben worden, trifft daher nicht zu, weshalb mit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden kann.
14 Soweit sich der Revisionswerber auf ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes beruft, ist auszuführen, dass die von ihm aufgeworfene Frage nach der notwendigen Detailliertheit der konkreten Einreichunterlagen grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft und dies nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG darstellen könnte, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/06/0191, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes legt der Revisionswerber nicht dar. Im Übrigen wurden die im Revisionsfall vorgelegten Einreichunterlagen seitens des geologischen Amtssachverständigen für ausreichend befunden, um ein entsprechendes Gutachten zu einer allfälligen Gefährdung des Nachbargrundstückes im Sinn des § 4 Abs. 4 BauG. erstatten zu können.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025
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