Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des R K in A, 2. des C L in K, 3. des Dipl. Ing. H L und 4. der V L, beide in M, 5. des Dr. S S und 6. der C S, beide in M, 7. der J S in H, 8. der H U in M und 9. des L W in Z, alle vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Peter Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. April 2024, KLVwG 1040 1063/21/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Millstatt am See; mitbeteiligte Partei: K GmbH in S, vertreten durch Mag. Walter Dellacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Franz Palla Gasse 21; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M. vom 11. Dezember 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) die Bewilligung für den Abbruch der Bestandsgebäude und für die Errichtung eines Gebäudes als Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation samt zweigeschoßigem Parkhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2016 wurde die dagegen unter anderem von den revisionswerbenden Nachbarn erhobene Berufung mit einer sich auf die Bezeichnung des Parkhauses nunmehr als Parkdeck beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 16. April 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien Folge und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass das Bauansuchen betreffend die Errichtung eines Gebäudes als Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation samt zweigeschossigem Parkdeck, Parkplätzen und Zufahrtsstraße auf einer näher bezeichneten Parzelle der KG M. gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 und § 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) abgewiesen und damit die Baubewilligung in Bezug auf die Errichtung dieses Gebäudes versagt werde; im Übrigen (hinsichtlich der erteilten Abbruchbewilligung) wies es die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab. Unter einem änderte es die Kostenentscheidung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde M. vom 11. Dezember 2015 ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Mai 2022, Ra 2019/06/0129 und 0132, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hatte.
6 Mit dem im fortgesetzten Verfahren angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die dagegen unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde mit einer sich auf die behördlich genehmigten Einreichunterlagen beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich zu der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage aus, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stellung des Bauansuchens vom 28. Juni 2012 und in Anwendung der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2012 die Kärntner Bauordnung 1996 und die Kärntner Bauvorschriften in der Fassung vor der genannten Novelle anzuwenden seien; demgegenüber ergebe sich aus Art. V Abs. 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2021, mit welchem das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K ROG 2021) erlassen worden sei, dass die näher bezeichnete und im Revisionsfall maßgebliche, integrierte Flächenwidmungs und Bebauungsplanung vom 19. Juli 2012 in der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 2020 und vom 16. Juli 2020 als integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinn des K ROG 2021 gelte.
8 Die von den revisionswerbenden Parteien kritisierten Projektänderungen im Beschwerdeverfahren hätten nicht dazu geführt, dass das Vorhaben ein anderes geworden sei; die mitbeteiligte Partei habe mit der Einreichung des Bauansuchens die Errichtung einer Klinik für Psychosomatik und psychiatrische Rehabilitation geplant und es habe sich am Bauwillen insofern nichts geändert. Die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Projektänderung habe darin bestanden, dass das Bauvorhaben um 1,79 m in Richtung Süd Osten verschoben worden sei, was auch dazu gedient habe, die durch die fehlende Bemaßung bestehende Unsicherheit, ob sämtliche Anlagen innerhalb der Baulinie liegen, zu beseitigen.
9 Weiters wurden vom Verwaltungsgericht auf Basis der von den jeweiligen Sachverständigen erstatteten Gutachten Feststellungen zu der durch das Bauvorhaben bewirkten Schallsituation, zu allfälligen Blendungen durch die Reflexion von Sonnenstrahlen sowie in Bezug auf Luftschadstoffe getroffen und mit näherer Begründung ausgeführt, dass diese Immissionen zu keiner Beeinträchtigung der Gesundheit der revisionswerbenden Anrainer führten.
10 Zur dagegen erhobenen außerordentlichen Revision ist hinsichtlich der eingangs genannten revisionswerbenden Parteien zunächst festzuhalten, dass der Revisionspunkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festlegt und den Rahmen absteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, mwN).
11 Da in der vorliegenden Revision hinsichtlich der eingangs genannten revisionswerbenden Parteien eine Verletzung in ihrem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K BO 1996 nicht behauptet wird, war auf das dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen nicht einzugehen.
12 In ihrer weiteren Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Projektänderungen im Beschwerdeverfahren und zur Antragszurückziehung durch gänzlichen Austausch der Einreichunterlagen abgewichen. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Übergangsbestimmung nach Art. IV LGBl 80/2012“ und es liege eine Gefährdung der Rechtssicherheit durch fehlende Sachverhaltsermittlung trotz Zulassung der Projektänderung während des Beschwerdeverfahrens vor.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
14 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Antragszurückziehung durch gänzlichen Austausch der Einreichunterlagen“ schon deshalb nicht gerecht, weil dazu keine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
15 Wenn die revisionswerbenden Parteien ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Zulässigkeit von Projektänderungen im Beschwerdeverfahren“ behaupten, ist auszuführen, dass die Frage, ob die im Revisionsfall im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektänderungen als zulässig anzusehen sind oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2024/06/0100, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision mit der pauschalen Behauptung, eine Veränderung der Lage des Projektes in einem Ausmaß von 1,79 m könne keinesfalls als geringfügige Änderung angesehen werden, nicht aufgezeigt.
16 Soweit in diesem Zusammenhang auf fehlende Rechtsprechung zur Frage hingewiesen wird, welches Mitspracherecht des Nachbarn von dem in § 23 Abs. 3 lit. d K BO genannten Recht hinsichtlich der „Lage des Bauvorhabens“ umfasst sein solle, ist festzuhalten, dass aus dem Zulässigkeitsvorbringen schon nicht hervorgeht, auf welche ihnen allenfalls subjektiv öffentliche Rechte einräumende (vgl. § 23 Abs. 3 erster Satz K BO 1996) materiellen Bestimmungen über die Lage des Bauvorhabens sich die revisionswerbenden Parteien konkret stützen möchten; zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG aber nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0029, mwN).
17 Auch in Bezug auf die Geltendmachung von fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2012 entspricht die Zulässigkeitsbegründung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, weil sich dieser nicht entnehmen lässt, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Im Übrigen wird zur Klarstellung bemerkt, dass mit dem betreffenden Gesetz die K BO 1996, die Kärntner Bauvorschriften und das Kärntner Heimgesetz geändert wurden und sich die Übergangsbestimmung demgemäß auf diese Gesetze, nicht aber auf das Kärntner Raumordnungsgesetz bezieht.
18 Schließlich kommt Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss (vgl. wiederum VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0029, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf die behauptete Verletzung der Ermittlungspflicht nicht dargelegt.
Die Revision war daher in Bezug auf die eingangs genannten revisionswerbenden Parteien gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2025