JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0129 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
01. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, in der Revisionssache des H M, vertreten durch Mag. Georg Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2025, LVwG AV 1615/001 2024, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen baupolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 16. Oktober 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 die Behebung eines näher beschriebenen Baugebrechens an dem in seinem Eigentum stehenden Wohnhaus in der KG K erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als die Frist zur Behebung des Baugebrechens mit sechs Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgesetzt wurde, und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab (1.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (2.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit ausgeführt wird, sie hänge von der Rechtsfrage ab, „unter welchen (verfahrensrechtlichen) Mindestvoraussetzungen einem Liegenschaftseigentümer seitens der Behörde (kostspielige) Investitionen vorgeschrieben werden können“. Die Vorgehensweise, dem Revisionswerber „aufgrund von aus der Ferne aufgenommenen Lichtbildern eine Großinvestition in sein Objekt aufzutragen“, sei mit den Mindeststandards eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vereinbar. Das bekämpfte Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, „wonach ein Baugebrechen erst dann vorliegt, wenn sich der Zustand der Baulichkeit derart verschlechtert hat, dass hierdurch die öffentlichen Interessen berührt werden (GZ 0967/72)“. Weiters widerspreche das angefochtene Erkenntnis „insbesondere jener Judikatur des VwGH, wonach für die Behörde und den Verpflichteten unverwechselbar feststehen muss, was geschuldet wird (VwGH 2009/05/0265)“.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, Rn. 9, mwN).

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage außerdem nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, Rn. 9, mwN).

8 Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen, dass in den zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. nochmals etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, Rn. 10, mwN).

9 Bereits dieser Anforderung entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die sich mit allgemeinen Ausführungen im Ergebnis auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses beschränkt, ohne dabei aber in irgendeiner Weise auf den konkreten Revisionssachverhalt und die Begründung des nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Erkenntnisses Bezug zu nehmen, nicht. Dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision fehlt es damit an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047, Rn. 16, oder auch VwGH 27.5.2025, Ra 2025/05/0080, Rn. 9, jeweils mwN).

10 Zur vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist außerdem darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 13, oder auch VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, Rn. 8, jeweils mwN).

11 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2025