Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Y A (auch Y A J), vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/Top 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2024, Zl. I405 2283708 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Die Revision macht unter „4. Revisionspunkt(e)“ geltend: „ Recht, auf ein mangelfreies Verfahren“, „ Unvollständigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt“ sowie eine „ Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt“.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0316, Rn. 5, mwN).
6 Wird der Revisionspunkt wie vorliegend unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0248, Rn. 7, mwN).
7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. wiederum VwGH Ra 2023/01/0316, Rn. 7, mwN; bzw. zum geltend gemachten „Recht, auf ein mängelfreies Verfahren“ wiederum Ra 2023/02/0248, Rn. 8, mwN).
8 Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2024