JudikaturBVwG

W287 2277402-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. April 2025

Spruch

W287 2277402-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 10.07.2023, Zl: XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.12.2022 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Auskunftsersuchen an den Bundesminister für Inneres und ersuchte um Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit Asylthemen. Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beantragte er die Erlassung eines Bescheids nach dem Auskunftspflichtgesetz.

2. Der Bundesminister für Inneres leitete das Auskunftsersuchen hinsichtlich der Frage „Welche Termine mit welchen Anwesenden hat XXXX in seiner Funktion als Flüchtlingskoordinator zwischen März und Juli wahrgenommen?“ zuständigkeitshalber an den Bundeskanzler weiter.

3. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2023 darüber, dass XXXX als Leiter der Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination mehrere hundert Gespräche mit Fachexpert:innen geführt habe und weitere Gespräche von den Mitarbeiter:innen der Stabsstelle geführt worden seien. Eine Auflistung der einzelnen Fachexpert:innen, die zeitliche Abfolge der Gespräche wie auch die Punktation der Inhalte der erfolgten Gespräche würden nicht vorliegen.

4. Mit E-Mail vom 19.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung. Er gehe davon aus, dass Meetings von Stabsstellenleitern dokumentiert würden. Er könne daher nicht nachvollziehen, dass keine Auskunft erteilt werden könne.

5. Mit Bescheid vom 10.07.2023 zu XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrags vom 19.02.2023 kein Recht auf Auskunft zukomme und vom Bundeskanzler keine Auskunft erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass – wie bereits im Schreiben vom 10.01.2023 festgehalten – eine Auflistung der einzelnen Fachexpert:innen, die zeitliche Abfolge der geführten Gespräche sowie eine Punktation der Gespräche nicht vorliegen würden. Es würden keine weiteren Informationen zu den Terminen vorliegen, welche dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden könnten. Die Verwaltung sei nicht zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verpflichtet.

5. Mit Bescheidbeschwerde vom 30.08.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass zumindest über jene Termine, zu denen irgendeine Art von Dokumentation vorhanden sei, Auskunft zu erteilen sei. Allein die Aussage, dass mehr als 1000 Gespräche durch Mitarbeiter:innen geführt worden seien, impliziere ein Mindestmaß an Dokumentation. Die Behauptung, dass die angefragten Informationen nicht vorhanden seien, bleibe als Behauptung stehen. Es sei dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen, wie diese Feststellung erreicht worden sei. Es wäre festzustellen gewesen, aufgrund welcher technischer bzw. organisatorischer Gegebenheiten keine Informationen im Wirkungsbereich der Behörde vorhanden seien sowie welche Erhebungen durchgeführt worden seien, um zu dem Ergebnis zu gelangen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass das BVwG in der Sache selbst entscheiden möge, dass die beantragte Auskunft zur Gänze zu gewähren ist, in eventu dass die beantragte Auskunft in näher zu definierenden Teilen zu gewähren ist, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen möge, um zu ergründen, welche Informationen tatsächlich vorhanden seien, und zu diesem Zweck „geeignete Personen wie Mitarbeiter des ehemaligen Flüchtlingskoordinators laden“ möge.

6. Am 20.02.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde aus, dass die organisatorische Einheit, die damals im ELAK angelegt worden sei, zwischenzeitig in den ELAK-Mandanten des Bundesministerium für Inneres (im Folgenden auch „BMI“) verschoben worden sei und die belangte Behörde darauf keinen Zugriff mehr habe. Der Akt befinde sich nunmehr in der administrativen Zuständigkeit des BMI, die Stabsstelle, um die es konkret gehe, sei nur vom 14.03.2022 bis 30.09.2022 im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts (im Folgenden auch „BKA“) ansässig gewesen. Es gebe bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen und keinen Akt mehr dazu.

7. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 28.02.2025 mit, dass die Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination von 13.03.2022 bis 30.09.2022 im Bundeskanzleramt angesiedelt gewesen sei, ab 01.10.2022 im BMI, wobei die rechtliche Grundlage jeweils das BMG gewesen sei.

8. Mit Stellungnahme vom 19.03.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die in der Parlamentarischen Anfrage Nr. 10981/j erteilten Informationen direkt von der nunmehr beim BMI eingerichteten Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination stammten. Nach Rückfrage bei dieser Stabsstelle seien dort keine Daten zum angefragten Zeitraum im ELAK vorhanden. Eine Dokumentation der zahlreichen Termine sei in der Anfangszeit der Stabsstelle aufgrund des umfangreichen Tagesgeschäftes nicht administrierbar gewesen.

9. Mit Stellungnahme vom 03.04.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Stellungnahme der belangten Behörde nicht zur Klärung der Fragen beitrage. Die Rückfrage im BMI sei offenbar allein an den aktuellen Leiter der Stabsstelle ergangen und habe sich auf Informationen im ELAK beschränkt. Der ehemalige Leiter der Stabstelle sei weiterhin im Dienst der Republik tätig, eine Nachfrage zur damaligen Aussage in der Antwort auf die parlamentarische Anfrage sowie zu möglicherweise noch vorhandenen Aufzeichnungen (etwa in Papierform oder als außerhalb des ELAK geführte und mitgenommene elektronische Aufzeichnungen) an ihn wäre ebenso geboten gewesen wie an damalige Mitarbeiter:innen der Stabstelle, so noch im Dienst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 06.12.2022 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Auskunftsersuchen an den Bundesminister für Inneres und ersuchte um Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit Asylthemen.

1.2. Der Bundesminister für Inneres leitete das Auskunftsersuchen hinsichtlich der Frage „Welche Termine mit welchen Anwesenden hat XXXX in seiner Funktion als Flüchtlingskoordinator zwischen März und Juli wahrgenommen?“ zuständigkeitshalber an den Bundeskanzler weiter.

1.3. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2023 darüber, dass XXXX als Leiter der Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination mehrere hundert Gespräche mit Fachexpert:innen geführt habe und weitere Gespräche von den Mitarbeiter:innen der Stabsstelle geführt worden seien. Eine Auflistung der einzelnen Fachexpert:innen, die zeitliche Abfolge der Gespräche wie auch die Punktation der Inhalte der erfolgten Gespräche würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine bescheidmäßige Erledigung.

1.4. Die Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination war von 13.03.2022 bis 30.09.2022 im BKA eingerichtet. Ab 01.10.2022 wurde die Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination im BMI eingerichtet und sämtliche diesbezüglichen Akten vom BKA an das BMI übertragen.

1.5. Die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen liegen der belangten Behörde nicht vor. Die belangte Behörde verfügt weder über einen Akt hinsichtlich der Tätigkeit der Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination, noch sind Termine des damaligen Stabsstellenleiters XXXX in der belangten Behörde auf sonstige Art und Weise vorhanden. Das Nutzerkonto des Stabsstellenleiters wurde nach dessen Ausscheiden entfernt, es sind somit keine Kalender oder Postfächer dieses Mitarbeiters mehr bei der belangten Behörde vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt sowie den Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zum Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers sowie zur erfolgten Weiterleitung des Begehrens vom BMI an die belangte Behörde und zum Inhalt der erteilten Auskunft unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.

2.2. Dass die Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination von 13.03.2022 bis 30.09.2022 im BKA und ab 01.10.2022 im BMI eingerichtet war bzw. ist ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.02.2025. Dieses Vorbringen deckt sich insofern auch mit den auf der Website des BMI ersichtlichen Informationen, dass die Stabsstelle nunmehr im BMI eingerichtet ist (https://www.bmi.gv.at/113/Stabstelle_Ukraine/start.aspx, abgerufen am 15.04.2025).

2.3. Dass die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte der belangten Behörde nicht vorliegen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (VP S. 5 ff.) sowie der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.02.2025. Auf dieser Stellungnahme sowie auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung gründen auch die Feststellungen zur Vorgangsweise mit Akten im Zusammenhang mit der Übertragung der Stabsstelle in den Wirkungsbereich des BMI bzw. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Mitarbeitern.

Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt auch der Wortlaut der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 10981/J, nach der „mehrere hundert Gespräche geführt worden seien“, nicht darauf schließen, dass Daten vorhanden seien, die zu beauskunften seien. Vielmehr gab die Vertreterin der belangten Behörde plausibel an, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, wie es zu dieser Aussage gekommen sei und dass diese möglicherweise auf einer Schätzung beruhe (VP S. 6) und dass in der Anfangszeit der Stabsstelle aufgrund des umfangreichen Tagesgeschäfts eine Dokumentation der zahlreichen Termine nicht administrierbar gewesen sei (OZ 9, S. 2). Die Vertreterin der belangten Behörde unternahm auch Bemühungen, allenfalls beim BMI vorhandene Daten zu eruieren, blieb dabei jedoch ergebnislos (OZ 9, S. 2). Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der belangten Behörde weitere zu beauskunftende Informationen vorliegen. Abgesehen vom Wortlaut der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 10981/J wurden vom Beschwerdeführer auch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vorgebracht.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ladung von „geeigneten Personen wie Mitarbeitern des ehemaligen Flüchtlingskoordinators“ beantragte, „um zu ergründen, welche Informationen tatsächlich vorhanden sind“, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme eines Erkundungsbeweises nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020, mwN).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Beschwerdeabweisung

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Auskünfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).

3.2. Für den konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Mit Schreiben vom 06.12.2022 begehrte der Beschwerdeführer Auskunft zur Tätigkeit des damaligen Leiters der Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination im Zeitraum 13.03.2022 bis 30.06.2022.

Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen darauf, dass bei der belangten Behörde keine Informationen dazu vorliegen würden, zumal die Stabsstelle seit 01.10.2022 nicht mehr im Wirkungsbereich des BKA, sondern des BMI angesiedelt sei und ein allenfalls geführter Akt daher in der Zuständigkeit des BMI sei. Es seien keine Auflistung aller vom damaligen Stabsstellenleiter wahrgenommenen Termine oder sonstige Aufzeichnungen in der belangten Behörde vorhanden, ferner würden auch nicht sämtliche Termine und Telefonate protokolliert bzw. veraktet werden, weshalb keine weitere Auskunft erteilt werden könne.

Das Auskunftspflichtgesetz stellt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ergibt, auf „Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ ab. Dies bedeutet, dass Auskünfte im Bereich der Hoheitsverwaltung nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind beziehungsweise waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/239 sowie VwGH vom 31.03.2003, 2000/10/0052).

Für die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung ist maßgeblich, in welchem Wirkungsbereich die Stabsstelle in dem näher bezeichneten Zeitraum eingerichtet war (vgl. dazu für den Bereich der Hoheitsverwaltung: VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).

Gemäß § 2 Z 2 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 30/2021, umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Innerhalb des BKA wurde die Stabsstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination per 13.03.2022 als anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen gemäß § 7 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt A. Z 1 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 30/2021, eingerichtet.

Die Stabssstelle Ukraine – Flüchtlingskoordination war somit vom 13.03.2022 bis 30.09.2022, daher auch in dem dem Auskunftsersuchen zugrundeliegenden Zeitraum, im Bundeskanzleramt eingerichtet, weshalb die belangte Behörde als für die Beantwortung der gegenständlichen Fragen zuständige Behörde anzusehen ist.

Wie festgestellt, liegen der belangten Behörde allerdings keinerlei Informationen zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Auskunftsersuchen vor. Es geht daher – anders als der Beschwerdeführer vermeint – im gegenständlichen Fall nicht darum, dass die „Rohinformationen“ zu den stattgefundenen Gesprächen nicht in Listenform vorhanden sind und aufbereitet werden müssten, sondern dass der belangten Behörde überhaupt keine „Rohinformationen“ vorliegen. Die belangte Behörde verwies auch explizit darauf, dass in der Anfangszeit der Stabsstelle aufgrund des umfangreichen Tagesgeschäfts eine Dokumentation der zahlreichen Termine nicht administrierbar gewesen sei. Erst ab dem 3. Quartal 2022 seien Quartalsberichte durch die Stabsstelle verfasst worden.

Wie dargelegt, bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Informationen bei der belangten Behörde vorhanden sein müssten, sondern welche Informationen vorhanden sind, um dem Auskunftsersuchen ohne umfangreiche Ausarbeitungen entsprechen zu können, unabhängig aber von den konkreten Personen, die ein Amt bekleidet haben und deren persönlicher Kenntnis (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093 mwN).

Dem Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass dem Auskunftsbegehren zumindest teilweise entsprochen werden muss, wenn die gewünschten Informationen - mit vertretbarem Arbeitsaufwand - in einem überblicksartigen Umfang gegeben werden können. Dies ist jedoch bereits mit Schreiben vom 10.01.2023 sowie durch die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 10981/J erfolgt.

Es konnte nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, dass die belangte Behörde über keine Aufzeichnungen verfügt, die eine detailliertere Beantwortung des Auskunftsersuchens ermöglichen würden, und zudem solche Informationen auch im BMI nicht vorhanden sind. Dafür, dass andere Informationen als der ELAK mit Übergang der Zuständigkeit an das BMI übergeben wurden, ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Im konkreten Fall ist eine Auskunftserteilung daher faktisch nicht möglich (vgl. die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz, 41 der Beilagen XVII. GP sowie Gerhartl, Reichweite und Grenzen der Auskunftspflicht, ÖJZ 2020/3), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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