Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der Hausverwaltung I A, vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. November 2022, VGW 101/042/5806/2022 28, betreffend einen feuerpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2022, mit welchem ihr nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 WFPolG 2015 die Entfernung von an einem näher bezeichneten Ort abgestellten Abfallcontainern aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher ausdrücklich als Revisionspunkte bezeichnet die Verletzung der Revisionswerberin in folgenden Rechten angeführt wird:
„-In dem subjektiven Recht, entgegen § 19 Abs 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz nicht zu Beseitigungsaufträgen verhalten zu werden.
-In dem Recht auf Einhaltung des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Offizialmaxime gemäß § 39 Abs 2 AVG.
-In dem Recht auf Einhaltung des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 37 AVG.
-Im Recht auf eine eingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides sowie auf ein mangelfreies Verfahren.
-In dem Recht auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides und einer fehlerfreien Beweiswürdigung, die erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes einsetzen darf.“
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 19.9.2025, Ra 2025/05/0146, mwN).
5Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, unter Hinweis auf VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277).
6 In dem erstgenannten Recht, entgegen § 19 Abs. 3 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz nicht zu Beseitigungsaufträgen verhalten zu werden, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden, weil dieses nicht auf der Rechtsgrundlage des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, sondern auf jener des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 ergangen ist.
7Soweit die Revisionswerberin die Verletzung im Recht auf Einhaltung der Grundsätze der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit, im Recht auf eingehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides und auf ein mängelfreies Verfahren sowie im Recht auf nachvollziehbare Begründung eines Bescheides samt fehlerfreier, erst nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes erfolgender Beweiswürdigung geltend macht, releviert sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 15.2.2024, Ra 2024/09/0015; 19.9.2024, Ra 2024/01/0239), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2025/06/0019; 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, jeweils mwN).
8Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025