JudikaturVwGH

Ra 2024/01/0421 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des S B in S, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2024, Zl. W144 22962981/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Mongolei, stellte am 18. März 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin IIIVerordnung für die Prüfung des Antrages Deutschland zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 26. November 2024, E 4237/2024 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Der Revisionswerber erhob sodann die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).

10Dem wird die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, worin sie zusammengefasst die Verletzung der Verhandlungspflicht und ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK moniert, nicht gerecht.

11Soweit die Revision einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht im Hinblick auf die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK rügt und dabei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, die anstelle der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und 6a BFA VG § 21 Abs. 7 BFA VG betrifft, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der vorliegend maßgeblichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA VG, wonach das Verwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, abgewichen wäre (vgl. zu den Kriterien für die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BVAVG, VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; sowie zur fehlenden „absoluten“ [generellen] Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0104, Rn. 11, mwN).

12Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. für viele VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0239, mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Interessenabwägung in derart unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision in ihrem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

13Letztlich steht dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber wohne mittlerweile mit seiner Tochter und deren Familie im gemeinsamen Haushalt, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 erster Satz VwGG) entgegen (vgl. etwa VwGH 21.2.2024, Ra 2023/01/0202 bis 0203, Rn. 12, mwN).

14 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2025