Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der ZgmbH, vertreten durch die Jirovec Partner RechtsanwaltsGmbH in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. April 2025, Zl. VGW 102/076/1371/2025 12, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde iA Wiener Reinhalteverordnung 2008 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG der Revisionswerberin vom 28. Jänner 2025 gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt als verspätet zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für unzulässig.
2Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die fallbezogen in Beschwerde gezogenen Maßnahmen zur Beseitigung eines sanitären Übelstandes (insbesondere Verunreinigungen aufgrund von toten Tauben, Taubenkot und Taubenfedern) an einer näher bezeichneten, im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Liegenschaft in Wien, die über Veranlassung durch die belangte Behörde im Zeitraum vom 16. bis 19. Oktober 2023 durchgeführt worden seien, seien der Revisionswerberin spätestens mit der Zustellung des Kostenbescheides der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 am 3. Jänner 2024 zur Kenntnis gelangt. Dem Inhalt des Kostenbescheides seien sowohl die durchgeführten Maßnahmen als auch Zeitraum, Ort und die herangezogenen Rechtsgrundlagen zu entnehmen gewesen. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG am 3. Jänner 2024 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 14. Februar 2024 geendet. Die am 28. Jänner 2025 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin sei daher als verspätet zu erachten.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, die Revisionswerberin habe von den in Rede stehenden Reinigungsarbeiten im Oktober 2023 keine Kenntnis gehabt. Erst durch den Kostenbescheid vom 28. Dezember 2023 habe sie erfahren, dass sie die durch die von der belangten Behörde veranlassten Arbeiten entstandenen Kosten zu tragen habe. Da ihr bis zu einer vor dem Verwaltungsgericht Wien im Dezember 2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung weder Art noch Umfang der Arbeiten bekannt gewesen seien, sei die frühere Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht möglich gewesen. Das Vorliegen eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt sei für die Revisionswerberin nicht erkennbar gewesen, zumal auch im Kostenbescheid kein Hinweis darauf erfolgt sei, dass eine „bekämpfbare Maßnahme“ gesetzt worden sei.
4 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen gegenständlich nicht vor:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
8Vorauszuschicken ist, dass sich die Revisionswerberin nach dem von ihr bezeichneten (einzig tauglichen) Revisionspunkt (bei den übrigen Ausführungen der Revision zum Revisionspunkt handelt es sich lediglich um die Behauptung von Verfahrensfehlern sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses) in dem Recht auf inhaltliche Behandlung ihrer Beschwerde verletzt erachtet (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 30.1.2025, Ra 2024/11/0135 und 0136; VwGH 14.2.2025, Ra 2025/11/0013).
9 In Anbetracht des solcher Art eingegrenzten Prozessgegenstands des vorliegenden Revisionsverfahrens kann es der Revision mit ihrem Vorbringen, es handle sich gegenständlich nicht um Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt sowie es bestehe ein Interesse der Revisionswerberin an der Zurückweisung ihrer Maßnahmenbeschwerde, nicht gelingen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
10 Auf Basis des diesbezüglichen Vorbringens der Revision wäre die gegenständliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht nämlich nicht inhaltlich zu behandeln, sondern zurückzuweisen gewesen und eine Verletzung in dem in der Revision geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung erwiese sich unter Zugrundelegung einer Unzulässigkeit der von der Revisionswerberin erhobenen Maßnahmenbeschwerde als ausgeschlossen.
11 Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, dass in der vorliegenden Konstellation die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die in Rede stehende Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt, gegen die sich die Beschwerde der Revisionswerberin richtete, sei ihr spätestens seit Zustellung des Kostenbescheides vom 28. Dezember 2023 bekannt gewesen, weshalb sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG jedenfalls als verspätet erweise, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, VwSlg. 19.258/A; VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0308; VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125).
12 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025