JudikaturVwGH

Ra 2015/05/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2015

Ein Handeln gemäß § 129 Abs. 6 Wr BauO erfordert das Vorliegen von Gefahr im Verzug, die es der Behörde unmöglich macht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten (Hinweis E vom 19. Februar 1991, 90/05/0165). Rechtmäßig sind notstandpolizeiliche Maßnahmen bereits dann, wenn die Annahme des einschreitenden Organs, es liege Gefahr im Verzug vor, vertretbar war (Hinweis Erkenntnisse vom 17. März 1992, 91/05/0172, und vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0129, Letzteres zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme).

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