Ra 2020/01/0030 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es kommt angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes ausgehend vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens allein darauf an, ob plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen des Gefährders zu erwarten sein werden, ob also hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG 1991 vorlagen (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, Rn. 13 f).