Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, in der Rechtssache der Revision des A G, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. November 2022, VGW 151/018/8399/2022 46, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens und Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Dem Revisionswerber, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seines Antrags vom 28. Juni 2016, in dem er sich auf seine im April 2015 mit der tschechischen Staatsangehörigen A T geschlossene Ehe berief, vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG mit Gültigkeit von 4. August 2017 bis 4. August 2022 ausgestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 nahm die Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag vom 28. Juni 2016 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf, wobei sie davon ausging, dass der Revisionswerber mit A T eine Aufenthaltsehe geschlossen und die Ausstellung der Aufenthaltskarte unter Berufung auf diese Ehe erschlichen habe. Unter einem wies die Behörde den in Rede stehenden Antrag gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Revisionswerber habe nie im Sinn gehabt, ein ernsthaftes und nachhaltiges gemeinsames Familienleben mit A T zu begründen, vielmehr habe er die im Juni 2019 wieder geschiedene Ehe (bloß) zu dem Zweck geschlossen, ihm ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ein Familienleben im Sinn einer Wohn , Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihm und A T sei zu keinem Zeitpunkt geführt worden.
2.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsverfahren relevant aus, die Angaben des Revisionswerbers, der insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelt habe, und der A T hätten zahlreiche (näher erörterte) Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unschlüssigkeiten (vor allem zum gegenseitigen Kennenlernen, zum Heiratsentschluss, zur Beziehung vor und nach der Eheschließung, zur Wohnungsnahme, zur sprachlichen Verständigung, zur Freizeitgestaltung, zu den familiären Kontakten, zur späteren Trennung und Scheidung sowie zur Beziehung des Revisionswerbers zu seiner nunmehrigen Ehefrau) aufgewiesen, sodass den Darstellungen, soweit dadurch das Vorliegen einer (echten) Ehe erwiesen werden sollte, nicht gefolgt werde. Auch die Aussagen der weiters vernommenen Zeugen seien nur sehr allgemein, unverbindlich und teils unzuverlässig gewesen, sodass sich daraus ebenso keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (echten) Ehe ergeben hätten. Indessen sei dem zuletzt im Oktober 2020 erstatteten Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Wien zu entnehmen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und A T wie auch bei der gleichzeitig geschlossenen Ehe zwischen dem Neffen des Revisionswerbers und M M (der Schwester der A T) tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber nie im Sinn gehabt habe, ein ernsthaftes und nachhaltiges gemeinsames Familienleben mit A T zu begründen, und dass ein solches auch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich geführt worden sei.
2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung , nach den getroffenen Feststellungen habe der Revisionswerber mit A T niemals ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt, sodass eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei. Er habe sich im Antrag vom 28. Juni 2016 mit Täuschungsabsicht auf die Ehe mit A T berufen und dadurch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen, sodass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt seien.
Die Behörde habe auch zuvor keine möglichen Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe unterlassen. So habe sie erstmals aufgrund einer (auf eine Aufenthaltsehe hinweisenden) Eingabe der A T vom Dezember 2016 die LPD Wien mit Erhebungen betraut, wobei diese von einem aufrechten Eheleben ausgegangen sei. A T habe bei einer Befragung die von ihr erhobenen Vorwürfe revidiert, sodass die Aufenthaltskarte ausgestellt worden sei. Nach Einbringung der Scheidungsklage habe die Behörde im Februar 2019 A T neuerlich befragt, wobei diese ihre Angaben erneut revidiert habe. Nach Erstattung anonymer Anzeigen und nach erfolgter Ehescheidung im Jahr 2019 sowie nach Erneuerung der Vorwürfe durch A T im März 2020 habe die Behörde im Juni 2020 abermals die LPD Wien mit Erhebungen betraut und in der Folge den Revisionswerber vernommen, wobei sich erst zu dieser Zeit der Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe erhärtet habe. Ausgehend davon sei die Behörde stets allen Verdachtsmomenten nachgegangen und habe die zumutbaren Ermittlungen durchgeführt. Dass sie die Aufenthaltskarte aufgrund des ursprünglichen Berichts der LPD Wien ausgestellt habe, stehe der späteren Wiederaufnahme des Verfahrens nach Erhärtung des Verdachts auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht entgegen.
Es sei somit die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG auszusprechen und unter einem der Antrag vom 28. Juni 2016 aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen sowie festzustellen gewesen, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
4. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5.1. Der Revisionswerber macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht über einen Beweisantrag hinweggesetzt, indem es die sich auf ein nicht berechtigtes Entschlagungsrecht berufende Zeugin M M in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig vernommen habe. Das Verwaltungsgericht hätte M M insbesondere dahingehend vernehmen müssen, ob die Ehe zwischen dem Revisionswerber und A T nur zum Schein geschlossen worden sei oder ob A T eine dahingehende Behauptung nur deshalb aufgestellt habe, um dem Revisionswerber aus Eifersucht zu schaden. Das Verwaltungsgericht habe folglich den Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststellen können.
5.2. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Rechtsmittelwerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, Pkt. 4.2., mwN). Der Rechtsmittelwerber hat daher bereits in der Begründung der Zulässigkeit der Revision die Relevanz des Mangels für den Ausgang des Verfahrens konkret zu behaupten (vgl. etwa VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163, Rn. 11, mwN). Im Fall einer unterbliebenen oder auch unzureichenden Vernehmung hat er konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte und welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0050, Rn. 16, mwN).
5.3. Vorliegend ist der Begründung der Zulässigkeit der Revision eine im soeben erörterten Sinn ausreichende Darstellung der Relevanz nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber legt nicht im Sinn des Vorgesagten konkret dar, inwiefern die Zeugin M M unvollständig vernommen worden sei. Insbesondere führt er nicht aus, welche für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Angaben M M bei hinlänglicher Befragung hätte machen können und inwieweit sich daraus ein für seinen Rechtsstandpunkt günstigerer Sachverhalt hätte ergeben können.
6.1. Der Revisionswerber releviert weiters, nach den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermittlungen stehe fest, dass er und A T eine (rechtlich näher erörterte) Wohn , Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft miteinander geführt hätten. Im Hinblick darauf wäre jedoch von einer (echten) Ehe auszugehen gewesen.
6.2. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber der Sache nach gegen die dem festgestellten Sachverhalt wonach er mit A T zu keinem Zeitpunkt ein Eheleben im Sinn einer Wohn , Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft geführt habe zugrundeliegende Beweiswürdigung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist freilich als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.3.2023, Ra 2022/22/0050, Pkt. 6.2., mwN). Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2.). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0017, Pkt. 3.2., mwN).
6.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den soeben dargestellten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse. Es setzte sich dabei mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm vor allem unter Berücksichtigung des von den vernommenen Personen gewonnenen persönlichen Eindrucks eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Demnach gelangte es vor allem aufgrund der zahlreichen Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unschlüssigkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers und der A T zur Überzeugung, dass die Angaben der beiden über das Vorliegen einer (echten) Ehe als nicht zuverlässig zu erachten seien (vgl. näher bereits oben Pkt. 2.3.). Daran könnten so das Verwaltungsgericht weiter auch die Angaben der anderen Zeugen nichts ändern, bestünden doch auch insoweit (näher erörterte) Bedenken. Hingegen sei insbesondere dem zuletzt im Oktober 2020 erstatteten Bericht der LPD Wien zu entnehmen, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Revisionswerber und A T tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht stellte daher die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der menschlichen Erfahrung gegeben und es wurden die Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt.
7.1. Der Revisionswerber macht ferner geltend, ein „Erschleichen“ eines Bescheids im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liege nicht vor, wenn die Behörde es verabsäumt habe, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, und das „Erschleichen“ deshalb unentdeckt geblieben sei. Vorliegend habe der Revisionswerber die Aufenthaltskarte durch Berufung auf seine Ehe mit A T nicht erschlichen, zumal im Verfahren mehrfach behördliche Ermittlungen erfolgt seien und sich dabei ergeben habe, dass keine Scheinehe vorliege.
7.2. Ein „Erschleichen“ im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfordert, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234, Rn. 8, mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. etwa VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, Rn. 13, mwN).
Hingegen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, Pkt. 5.3., mwN).
7.3. Vorliegend wäre daher die Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr mögliche Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die diesbezügliche Beurteilung jedoch voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem Verfahren ein Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhafte (vgl. erneut VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017, nunmehr Pkt. 6.1., mwN).
Gegenständlich wird mit dem bloßen Hinweis, der Revisionswerber habe die Aufenthaltskarte nicht erschlichen, weil im Verfahren mehrfach behördliche Ermittlungen erfolgt seien und sich dabei ergeben habe, dass keine Scheinehe vorliege, nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Behörde im früheren Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten mögliche Sachverhaltsermittlungen sorgfaltswidrig verabsäumt habe und ihr deshalb ein ein „Erschleichen“ ausschließender Verfahrensmangel anzulasten wäre.
Ein derartiger Mangel ist nach den unbedenklichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. näher oben Pkt. 2.4.), wonach die Behörde stets allen Verdachtsmomenten nachgegangen sei und die zumutbaren Ermittlungen durchgeführt habe, auch nicht zu sehen. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand bereits zuvor vorhandener, aber trotz Ermittlungen zunächst nicht bestätigter Verdachtsmomente in Bezug auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegensteht.
8. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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