Eine Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" ist dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt ohne Weiteres mögliche und zumutbare Sachverhaltsermittlung wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe unterlassen hat. Die diesbezügliche Beurteilung setzt freilich voraus, dass die Partei konkret aufzeigt, inwiefern dem betreffenden Verfahren ein Ermittlungsmangel in Bezug auf einen bestehenden Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe anhaftet (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135).
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