Die 14-tägige Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung, kann doch eine solche gemäß § 69 Abs. 3 AVG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der Erlassung des Bescheids - aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 sogar darüber hinaus - stattfinden (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173).
Rückverweise