Ein "Erschleichen" ausschließender - relevanter Verfahrensfehler kann nicht darin gesehen werden, dass die Behörde nicht bereits allein auf Grund der Scheidung des Fremden von seiner Ehegattin, sondern erst auf Grund eines durch die Antragstellung neu hervorgekommenen, vom Fremden in seinen Aufenthaltstitelverfahren nicht offengelegten Umstandes, Erhebungen nach § 37 Abs. 4 NAG 2005 veranlasst hat (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0250).
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