Ra 2020/09/0050 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210). Ausgehend davon kann kein Zweifel darüber bestehen, dass den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 auch die Pflicht trifft, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt.