Die vorläufige Ergebnislosigkeit von Erhebungen betreffend den Nachweis einer Aufenthaltsehe aus Anlass einer Verständigung nach § 37 Abs. 4 NAG 200ß5 hindert die Behörde nicht daran, den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe später erneut aufzugreifen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/22/0031). Der Umstand bereits zuvor existierender Verdachtsmomente steht einer Wiederaufnahme gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0226).
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