Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des R M in B, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 (richtig: 21. Februar 2023), L515 2200634 1/64E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stammt aus Georgien und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30. Jänner 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diesen Antrag begründete er mit seiner Herzerkrankung, die er in Österreich behandeln lassen wolle, weil er gehört habe, dass hier „die Medizin sehr fortgeschritten“ sei. In Georgien gäbe es „keine Möglichkeit einer Operation“. „Flucht und Asylgründe“ habe er nicht.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Revisionswerber nicht eingeräumt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit (Teil )Erkenntnis vom 23. Oktober 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen jenen Ausspruch, mit dem ihr die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, stattgegeben und der entsprechende Spruchpunkt des Bescheides vom 21. Juni 2018 ersatzlos behoben.
5 Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof über Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis vom 27. Juni 2019, Ro 2019/14/0001, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
6 Das Bundesverwaltungsgericht tätigte diverse Erhebungen und hielt eine Verhandlung (mit mehreren Tagsatzungen) ab. Letztlich sprach es mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 (richtig: 21. Februar 2023) aus, dass festgestellt werde, dass „die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu [R]echt“ erfolgt sei, und „der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid [...] die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt“ sowie die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen werde, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 50 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt werde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2023, E 640/2023 5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Begründung für die Zulässigkeit der Revision bezieht sich der Revisionswerber auf seine Erkrankung und macht geltend, die Rückführung in den Herkunftsstaat würde aufgrund seiner lebensbedrohlichen Erkrankung gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Der Revisionswerber leide (seinen Angaben im Verfahren zufolge: infolge eines angeborenen Herzfehlers) an Triscupidal und Mitralklappeninsuffizienz und habe im AKH Wien eine künstliche Tricuspidalklappe erhalten. Weiters bestehe bei ihm eine operativ korrigierte komplette Transposition der großen Gefäße. Es sei ihm auch ein Herzschrittmacher eingepflanzt worden und er sei „auf Antikoagulantien eingestellt“. Er sei in laufender medizinischer Behandlung im AKH Wien „und beim Kardiologen“. Eine adäquate Therapiemöglichkeit für die ausgeprägte Herzinsuffizienz bestehe in Georgien nicht. Aufgrund seiner Erkrankung müsse er regelmäßig lebenswichtige Medikamente einnehmen sowie regelmäßige überlebenswichtige Nachbehandlungen und Labortests vornehmen lassen. Eine adäquate Behandlung des Revisionswerbers sei unabdingbar. Im Fall der Rückkehr nach Georgien sei diese Behandlung nicht möglich. Die Rückkehr des Revisionswerbers in das Herkunftsland Georgien und der dortige Verbleib hätte „schlicht und ergreifend“ seinen Tod zur Folge, weil in Georgien eine „entsprechende medizinische Behandlung lege artis nicht zur Verfügung“ stehe. Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass er seit nahezu fünf Jahren seinen gesamten sozialen, beruflichen und kulturellen Mittelpunkt im Bundesgebiet habe und im sozialen und gesellschaftlichen Leben vollumfänglich integriert sei, sodass Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
13 Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
14 Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark , 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien , 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest “ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.4.2022, Ra 2022/20/0088, mwN, vgl. weiters umfänglich zur Prüfung, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach umfangreichen Ermittlungen Feststellungen zur Erkrankung des Revisionswerbers, zu den Möglichkeiten und zur Leistbarkeit von Nachkontrollen sowie Nachbehandlungen im Herkunftsstaat sowie der dortigen Verfügbarkeit von den vom Revisionswerber benötigten Medikamenten und auch der Verfügbarkeit solcher Medikamente, die in deren Wirksamkeit als dem Grunde nach gleichwertig einzustufen sind, getroffen. Auf Basis dieser Feststellungen hat es eine auf den konkreten Fall bezogene Beurteilung vorgenommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung aufgestellten, oben angeführten Leitlinien beachtet und in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise zur Anwendung gebracht. Den entgegengesetzten Behauptungen in der Revision kann mithin nicht gefolgt werden. Dass die (Nach )Behandlung im Herkunftsstaat nicht in allen Belangen einer (Nach )Behandlung in Österreich gleichwertig ist, ist nach der dargestellten Rechtslage nicht entscheidungswesentlich. Das gilt sinngemäß auch für die vom Revisionswerber benötigten Medikamente.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche fallbezogen für die Entscheidung maßgeblichen Umstände in seine Beurteilung einbezogen. Der Revisionswerber, der im Übrigen in den Revisionsgründen auf die nach § 9 BFA Verfahrensgesetz vorgenommene Interessenabwägung nicht mehr zurückkommt (vgl. dazu, dass diesfalls schon deshalb vom Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht auszugehen ist, VwGH 6.4.2023, Ra 2023/14/0064, mwN), zeigt nicht auf, dass die sich auf die Interessenabwägung beziehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einem von Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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