EndERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich niedergelassener Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde im XXXX im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF übermittelte daraufhin eine entsprechende Stellungnahme und diverse Unterlagen; am XXXX 2025 wurde er vor dem BFA vernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zweieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies hauptsächlich mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seinem in Österreich fehlenden, aber in Deutschland bestehenden Familienleben.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA bzw. die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er sei in Österreich sozial und beruflich integriert und habe enge persönliche Bindungen aufgebaut. Die strafrechtliche Verurteilung sei ausschließlich auf seine frühere Drogenabhängigkeit zurückzuführen. Mittlerweile sei er abstinent, befinde sich im elektronisch überwachten Hausarrest und gehe weiterhin einer Beschäftigung in einem Hotelbetrieb nach. Er bereue seine Straftaten und habe sein Leben grundlegend geändert. Eine Übersiedelung nach Deutschland sei aufgrund seiner privaten Verankerung in Österreich nicht zumutbar.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2025 wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 29.01.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter des zur Verhandlung ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborener deutscher Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Deutsch. Er lebte zunächst in Deutschland, wo er nach dem Besuch der Pflichtschule eine Ausbildung zum XXXX machte, aber nicht abschloss. Danach war er in seinem Herkunftsstaat unselbständig erwerbstätig.
Der BF hielt sich erstmals ab XXXX in Österreich auf, wo er zunächst bis XXXX einer saisonalen Erwerbstätigkeit als XXXX nachging. Im XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Im XXXX kehrte er nach Deutschland zurück und arbeitete dort bis XXXX als XXXX .
Anschließend kehrte er nach Österreich zurück, wo er sich seither (im Wesentlichen kontinuierlich) aufhält und immer wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Konkret war er von XXXX und ist seit XXXX als Arbeiter vollversichert beschäftig und von XXXX sowie von XXXX geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitig, konkret von XXXX und von XXXX , bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Seit XXXX ist er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von Suchtgift) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Sommer XXXX und XXXX einerseits anderen Personen Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 202 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 15,57 g Cocain, überlassen sowie andererseits Kokain und Cannabisprodukte (enthaltend THCA und Delta-9-THC) zum Eigenkonsum erworben und besessen hatte. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zahlreichen Vergehen dagegen als erschwerend. Ein Betrag von EUR 20.200, den er durch die Tatbegehung erlangt hatte, wurde für verfallen erklärt.
Der BF verbüßt die Strafe seit XXXX ohne Komplikationen im elektronisch überwachten Hausarrest und setzt währenddessen die bereits zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe fort. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich.
Vor dieser Verurteilung war der BF in Deutschland zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Im XXXX wurde eine Geldstrafe wegen Betrugs (letzte Tathandlung: XXXX ) verhängt. Im XXXX wurde wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (letzte Tathandlung: XXXX ) eine weitere Geldstrafe verhängt.
Resultierend aus einem noch aushaftenden Kredit und dem Verfallsbetrag hat der BF Schulden in Höhe von ca. EUR 50.000, wobei er diesbezüglich in Kontakt mit der Schuldenberatung steht und eine gerichtliche Schuldenregulierung anstrebt.
Der BF hat im Bundesgebiet zwar keine Familienangehörigen, aber einen Freundeskreis. Er ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Er hat Kontakt zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen, vor allem zu seiner Mutter, aber auch zu seiner Großmutter und Urgroßmutter, sowie zu dort lebenden Freunden und Bekannten. Er konsumierte vor seiner Verurteilung Suchtgift und nimmt diesbezüglich seit XXXX Beratungen der Suchthilfe in Anspruch.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt gründen auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, den Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG sowie den Sozialversicherungsdaten sowie Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Vom BVwG wurde ein ECRIS-Auszug eingeholt, aus dem die (nicht sonderlich schwerwiegenden) Vorstrafen des BF in Deutschland hervorgehen.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorliegt, sowie aus seinen Angaben, die mit den in verschiedenen Registern (ZMR, IZR, Strafregister) ersichtlichen Daten übereinstimmen, hervor. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufstätigkeit des BF im Herkunftsstaat basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie aus dem Schreiben seines Arbeitgebers vom XXXX . Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Der Sozialversicherungsauszug und die sich damit deckenden Aussagen des BF bestätigen die Erwerbstätigkeit und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet. Kontinuierliche Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet seit XXXX ergeben sich aus dem ZMR. Laut dem Schreiben vom XXXX bewohnt er eine Personalwohnung seines Arbeitgebers.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand des vorliegenden Strafurteils sowie anhand des Strafregisters festgestellt. Vor dem BVwG schilderte er die Hintergründe der Suchtgiftdelinquenz (graduelles Abgleiten vom Eigenkonsum zum Dealen aufgrund des in Tiroler Tourismusorten verbreiteten Kokainkonsums) offen und glaubhaft. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, dem Schreiben der Justizanstalt Innsbruck und dem E-Mail von Neustart Tirol über den bisher positiven Vollzugsverlauf.
Die Feststellungen zur finanziellen Situation des BF basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BVwG und auf dem Schreiben der Schuldenberatung XXXX vom XXXX .
Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises im Bundesgebiet wurde vom BF vor dem BFA und dem Gericht glaubhaft angegeben und erscheint vor dem Hintergrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nachvollziehbar. Ebenso aus seinen glaubhaften Schilderungen gründet die Feststellungen, dass er in Kontakt zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen steht, ledig ist und ihn keine Sorgepflichten treffen.
Für gesundheitliche Probleme des BF gibt es keine Beweisergebnisse. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Feststellungen zum Suchtmittelkonsum des BF basieren auf den diesbezüglichen Aussagen vor dem BFA und dem Gericht. Bestätigungen über die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen bei der Suchthilfe Tirol wurden vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Als deutscher Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich noch nicht seit zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch noch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.
Die Voraussetzung eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ist insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil der BF, der sich seit Ende XXXX als Arbeitnehmer im Inland aufhält, ab dem XXXX begann, hier mit Kokain zu handeln. Ein derartiges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich iSd § 51 Abs 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist. Dies ist nach Art 27 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) dann der Fall, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Eine solche Gefährdung liegt hier angesichts der über ein Jahr hindurch fortgesetzten Weitergabe von Suchtgift in einer letztlich großen Menge jedenfalls vor, zumal er dadurch immerhin EUR 20.200 lukriert hat.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungen, jedoch einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei keine Anhaltspunkte für wechselseitige Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Er ist im Bundesgebiet erwerbstätig, hat jedoch weiterhin auch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine nächsten Familienangehörigen (Mutter, Großmutter und Urgroßmutter) leben. Zudem war er auch dort lange berufstätig, zuletzt XXXX .
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204), weshalb sich insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, ausgehend vom Überlassen von Kokain über einen Zeitraum von über einem Jahr, zum Nachteil des BF auswirkt, sodass für ihn noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, obwohl er aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht, in geordneten Verhältnissen lebt und sich reflektiert mit seiner Sucht und der daraus resultierenden Delinquenz auseinandersetzt.
Eine allfällige Therapie während des Strafvollzugs führt ebensowenig zum Wegfall oder zu einer wesentlichen Minderung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wie die Abstinenz während des Strafvollzugs, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Der BF verbüßt nach wie vor die über ihn verhängte Freiheitsstrafe, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt. Dieser ist jedoch entsprechend lange anzusetzen, da es bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem - hier noch gar nicht vorliegenden – (erfolgreichen) Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Auch aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes lässt sich ebenfalls keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).
Die vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen persönlichen Interessen des BF ergibt demnach, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben trotz der langjährigen Erwerbstätigkeit im Inland und der hier geknüpften Freundschaften verhältnismäßig ist. Aufgrund der qualifizierten Suchtgiftkriminalität (gewinnbringender Handel mit einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge über einen längeren Zeitraum) und der daraus ableitbaren, durch die eigene Sucht verstärkten Wiederholungsgefahr besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Allfällige Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen kann der BF während der Dauer des Aufenthaltsverbots auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist auch das wirtschaftliche Fortkommen des BF in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es ihm auch möglich sein, in seinem Herkunftsstaat (oder in anderen EWR-Staaten) einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF dem Grunde nach rechtskonform. Auch dessen vom BFA mit zweieinhalb Jahren maßvoll bemessene Dauer ist nicht korrekturbedürftig, zumal dabei gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände entsprechend Bedacht genommen wurde. Die Herkunftsfamilie des BF lebt in Deutschland; den Kontakt zu Bezugspersonen in Österreich kann er auch mit verschiedenen Kommunikationsmitteln und bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aufrechterhalten.
Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, der BF in geordneten Verhältnissen lebt und derzeit keine Gründe für eine sofortige Ausreise nach Verbüßung der im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogenen Freiheitsstrafe vorliegen, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 12.12.2025 behoben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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