IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH und durch den Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in Österreich festgenommen; am XXXX wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX 2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, seiner Mittellosigkeit, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und dem Fehlen von privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet, zumal seine Kernfamilie in Slowenien lebe.
Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen ersatzlose Behebung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung, eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs beantragt. Diese Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil der BF bei einer (vom BFA unterlassenen) persönlichen Einvernahme hätte darlegen können, dass er seine Straftaten bereue und zu seinem Leben in Österreich hätte befragt werden können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei jedenfalls unverhältnismäßig, weil er keine Delikte gegen Leib und Leben begangen habe und viele mildernde Umstände (u.a. sein Geständnis) vorgelegen seien. Die aufschiebende Wirkung sei zu Unrecht aberkannt worden, weil dies nur auf die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots ausschlaggebende Gründe gestützt worden sei.
Vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT erhob der BF eine weitere Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen ersatzlose Behebung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung, beantragt. Diese Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe, wo er ein Transportunternehmen betreibe. Er habe nur eine einzige Straftat begangen und werde voraussichtlich nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am XXXX aus der Haft entlassen. Das BFA habe das Aufenthaltsverbot unzulässigerweise nur mit generalpräventiven Erwägungen begründet. Aufgrund der Milderungsgründe (bisher ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis, Sicherstellung von Suchtgift, teilweiser Versuch) sei der Schluss, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, unzulässig. Ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot sei willkürlich. Da der BF keinen Grund habe, nach der Haftentlassung in Österreich zu bleiben, sei die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs unverhältnismäßig.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der Stadt XXXX (damals Jugoslawien, heute Slowenien) geborener slowenischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die slowenische Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hatte seinen Lebensmittelpunkt bislang in Slowenien, wo er vor seiner Inhaftierung zuletzt als selbständiger Transportunternehmer ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.500 und EUR 2.000 lukrierte. Er ist geschieden und für zwei Söhne, die in Slowenien leben, sorgepflichtig. Er hat kein nennenswertes Vermögen, aber Kreditverbindlichkeiten von ca. EUR 40.000.
XXXX schloss sich der BF mit anderen Personen einer auf grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ausgerichteten Tätergruppe an, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Seine Rolle bestand darin, als Fahrer in Spanien bereitgestelltes Suchtgift abzuholen und von dort nach XXXX zu transportieren, wo es von einem Mittäter übernommen und in Bunkerwohnungen bis zur Weitergabe an diverse Abnehmer zwischengelagert werden sollte. In Umsetzung dieses Tatplans über nahm der BF in Spanien Suchtgift (95.635 g Cannabisharz, beinhaltend 1.400 g Delta-9-THC und 18.300 g THCA) und brachte es (in Wärmetransportboxen gelagert) mit einem LKW von Spanien über Frankreich, Italien und Slowenien am XXXX nach Österreich, wo er bei der Übernahme des Kaufpreises von EUR 23.250 von einem Mittäter und dem Versuch der Übergabe des Suchtgifts an ihn verhaftet wurde.
Der BF wurde am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (Versuch des Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und den teilweisen Versuch als mildernd. Erschwerend wirkten sich hingegen das mehrfache Überschreiten des 25-fachen der Grenzmenge des § 28b SMG (nämlich das ca. 550-fache), das Handeln aus Gewinnstreben und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen aus.
Seit XXXX wird der BF zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.
Bislang ging der BF nie einer der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat eine solche bisher auch nicht beantragt. Er weist im Bundesgebiet - abgesehen von Aufenthalten in Justizanstalten - keine Wohnsitzmeldungen auf und hat hier auch keine nennenswerten privaten oder familiären Anknüpfungen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt basieren auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere auf dem Strafurteil und dem Beschwerdevorbringe, sowie auf dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil, denen weder das BFA noch die Beschwerden entgegentreten, zumal diese Informationen mit den in verschiedenen Registern (ZMR, IZR, Strafregister) ersichtlichen Daten korrespondieren. Slowenischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und des bisherigen Lebensmittelpunkts in Slowenien plausibel.
Es liegen keine Anhaltspunkte für relevante medizinische Probleme des BF vor. Darauf, auf seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und auf der bis zur Verhaftung ausgeübten Erwerbstätigkeit gründet die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.
Der Umstand, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt bislang in der Slowakei hatte, folgt aus dem Strafurteil und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise für konkrete private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet. Dies deckt sich mit den in ZMR und IZR ersichtlichen Daten. In Österreich sind für den BF keine Sozialversicherungsdaten gespeichert, es ist auch kein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Laut ZMR bestanden bis XXXX keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet.
Der Familienstand des BF, Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil.
Die Festnahme des BF am XXXX und die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ab XXXX ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Die Verhängung der Untersuchungshaft wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX dem BFA mitgeteilt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus dem Strafregister und dem Strafurteil. Laut ZMR wird er mittlerweile in der Justizanstalt XXXX angehalten. Die Strafzeiten und die möglichen Termine für die bedingte Entlassung wurden von der Justizanstalt Wien-Josefstadt an das BFA übermittelt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde nämlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG kann gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst seit kurzem (zur Strafverfolgung bzw. -vollstreckung) im Bundesgebiet aufhält, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Da der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung grenzüberschreitend mit einer exorbitant großen Suchtgiftmenge gehandelt hat und deshalb als unbescholtener Ersttäter zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt, weil für ihn trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann und den in der Beschwerde hervorgehobenen Milderungsgründen auch gewichtige Erschwerungsgründe gegenüberstehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Übrigen stellt das abgeurteilte Verhalten (Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit vielfachem Überschreiten der übergroßen Menge und Gewinnerzielungsabsicht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine sehr hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).
Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot dient Grundinteressen der Gesellschaft (an öffentlicher Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dem Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) und greift nur unwesentlich in das Privat- und Familienleben des BF ein. Er hat im Inland kaum relevante Anknüpfungen, aber starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo bis zur nunmehrigen Inhaftierung der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag und wo auch seine Kinder leben.
Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar allenfalls eine gewisse Einschränkung seiner Tätigkeit im Transportgewerbe (die er im Übrigen zum Suchtgiftschmuggel missbrauchte), bezieht sich aber ohnehin nur auf das österreichische Bundesgebiet. Es ist ihm zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots entweder einer anderen Beschäftigung nachzugehen oder im Fernverkehr keine Routen zu befahren, die nach oder durch Österreich führen oder im Güternahverkehr außerhalb des Bundesgebiets tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in sein Privatleben steht das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung qualifizierter Suchtgiftdelinquenz gegenüber, das im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder eines Transits durch Österreich überwiegt.
Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Da der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine überaus große Suchtgiftmenge, die zur Weitergabe an andere Abnehmer bestimmt war, durch insgesamt fünf Staaten transportierte, ist – ausgehend von der zehnjährigen Maximaldauer des § 67 Abs 2 FPG – ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot angemessen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen.
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus den Beschwerden hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF sich am arbeitsteilig organisierten Suchtgifthandel beteiligte und dafür seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsgewerbe ausnutzte. Aus diesem Grund ist seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten. Da er überdies kaum relevante familiäre oder private Bindungen zu Österreich hat, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist vielmehr ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die zur Verurteilung des BF in Österreich führten, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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