IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine tschechische Staatsangehörige, der im XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt worden war, wurde im XXXX wegen Diebstahlsdelikten zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Sie wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom XXXX .2025 aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierte nicht auf dieses Schreiben.
Das BFA erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen mit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und einschlägigen früheren Verurteilungen in Tschechien begründet. Die BF habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Sie führe zwar ein Privatleben und sei hier erwerbstätig, ein Aufenthaltsverbot sei aber notwendig, um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren oder den Bescheid zu beheben (gemeint ist wohl aufzuheben) und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es das BFA unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu machen, und die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar begründet habe. Die Erstellung einer individuellen Gefährdungsprognose sei daher nicht möglich gewesen; es habe keine angemessene Interessenabwägung stattgefunden. Für die BF sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Sie arbeite derzeit als Reinigungskraft und habe vor, in Zukunft im Bereich der Pflege tätig sein. Sie habe den Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest beantragt. Sie betreue ehrenamtlich eine ältere Dame und habe ein Netz von Freundschaften aufgebaut, sei sozial bestens in Österreich integriert und spreche gut Deutsch. Ihre Eltern und die beiden erwachsenen Söhne würden in der Tschechischen Republik leben; sie unterstütze ihren jüngeren Sohn, der eine Ausbildung zum Elektriker absolviere, finanziell. Sie habe keine schwerwiegenden Erkrankungen, sei jedoch aufgrund der gegenständlichen Entscheidung psychisch angeschlagen. Sie sei in Österreich nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden und wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen, weshalb ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig sei. Mit der Beschwerde wurde die Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs übermittelt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am XXXX .2025 wurde dem BVwG die Vollzugsinformation betreffend den Strafantritt der BF am XXXX nachgereicht.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX in der tschechischen Stadt XXXX geborene tschechische Staatsangehörige. Sie ist geschieden. Ihre Muttersprache ist Tschechisch, daneben verfügt sie auch über gute Deutschkenntnisse. Sie ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Die BF lebte zunächst in ihrem Herkunftsstaat; seit Mitte XXXX hält sie sich im Bundesgebiet auf. Sie ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Am XXXX .2023 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und von XXXX .2025 bis XXXX .2026 ging sie im Inland jeweils einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, dazwischen bezog sie (mit kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld.
Die Eltern der BF und ihre beiden Söhne im Alter von ca. 18 und 27 Jahren leben in Tschechien; in Österreich hat sie keine nahen Angehörigen oder Verwandten. Sie hat hier allerdings einen Freundeskreis und kümmerte sich vor dem Strafvollzug ehrenamtlich um eine ältere Dame, ohne dass diesbezüglich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würden.
Vor der Einreise in das Bundesgebiet wurde die BF in Tschechien elf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar hauptsächlich wegen Vermögensdelinquenz. XXXX wurde wegen Diebstahls eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt. XXXX wurde sie wegen Diebstahls zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Im XXXX wurde sie wegen unbefugten Eindringens in Privatbesitz und Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt; im XXXX und XXXX folgten zwei weitere Verurteilungen wegen unbefugten Eindringens in Privatbesitz und Diebstahls zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe bzw. zu gemeinnütziger Arbeit. Im XXXX wurde die BF wegen Behinderung der Justiz zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. XXXX wurde wegen Einbruchsdiebstahls eine neunmonatige Freiheitsstrafe verhängt. XXXX wurde sie erneut wegen unbefugten Eindringens in Privatbesitz und Diebstahls zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Im XXXX wurde wegen Diebstahls eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im XXXX wurde die BF wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und unbefugten Eindringens in Privatbesitz zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde sie im XXXX wegen Behinderung der Justiz, Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die sie bis XXXX verbüßte und unter Bestimmung einer Bewährungszeit bis XXXX bedingt aus der Haft entlassen wurde. Auch davor war sie schon mehrfach in Strafhaft gewesen.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde die BF wegen der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie Ende XXXX in XXXX einer Auftraggeberin ihrer damaligen Arbeitgeberin, bei der sie als Reinigungskraft tätig war, drei Laptops und einen Rucksack im Gesamtwert von EUR 3.600 gestohlen hatte, indem sie sich mit einer widerrechtlich erlangten Zugangskarte Zugang in das Bürogebäude verschafft hatte, die sie durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihre Zugangskarte verloren zu haben, besorgt hatte. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden ihr Geständnis und die volle Schadenswiedergutmachung durch Rückgabe des Diebesguts gewertet, als erschwerend die engstens einschlägigen Vorstrafen.
Der BF wurde zunächst der Strafvollzug im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt, den sie am ab XXXX .2025 antrat. Seit XXXX .2026 wird sie in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2026. Ihre bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, am XXXX .2026, wurde vom Landesgericht XXXX mit dem Beschluss vom XXXX , bewilligt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem Urteil des Landesgerichts Linz, auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus der Beschwerde.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus den durchgehend gleichlautenden Angaben hierzu im Strafurteil, im ZMR und im IZR hervor. Dem ZMR folgen auch die Feststellungen zu ihren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Tschechisch als Muttersprache der BF ist ob ihrer Herkunft naheliegend, zumal im Strafverfahren eine Tschechischdolmetscherin beigezogen wurde. Die BF hat mit der Beschwerde die Teilnahmebescheinigung vom XXXX .2025 betreffend den Besuch eines Deutschqualifizierungskurses auf dem Sprachniveau B 1.2 vorgelegt, sodass gute Deutschkenntnisse festgestellt werden können.
Der Familienstand der BF geht aus dem ZMR hervor. Die Feststellung, wonach sie grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der zuletzt bis XXXX .2026 ausgeübten Erwerbstätigkeit und der sowohl in der Beschwerde als auch im Strafurteil ersichtlichen Absicht, zukünftig als Krankenpflegerin arbeiten zu wollen, in Zusammenschau damit, dass sich weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde Hinweise auf maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen entnehmen lassen und sie in einem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter ist.
Die festgestellten familiären Bindungen der BF in Tschechien ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen. Familiären Anknüpfungen in Österreich bestehen demnach nicht. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass sie hier Freundschaften geknüpft hat. Die festgestellte ehrenamtliche Tätigkeit wird anhand des Beschwerdevorbringens festgestellt. Hinweise auf irgendwelche diesbezüglichen Abhängigkeitsverhältnisse liegen nicht vor.
Die der BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist dem IZR zu entnehmen. Ihre Erwerbstätigkeit im Inland und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus den Versicherungsdaten. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit am XXXX .2026 steht gut mit der Anhaltung in der Justizanstalt XXXX ab diesem Datum in Einklang, die sich daraus ergibt, dass laut ZMR seit damals eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt besteht. Offenbar wurden die Erwerbstätigkeit der BF und zugleich der elektronisch überwachte Hausarrest beendet, sodass die Strafe seither in der Justizanstalt vollzogen wird.
Die strafgerichtliche Verurteilung der BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil, dem Strafregister und dem polizeilichen Abschlussbericht. Laut der Vollzugsinformation hat sie die Strafe am XXXX .2025 angetreten; demnach wurde diese zunächst im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen, seit XXXX .2026 erfolgt der Vollzug in der Justizanstalt XXXX . Die Vorstrafen der BF in Tschechien und der Strafvollzug dort können anhand des dem Akt einliegenden ECRIS-Auszugs festgestellt werden; einschlägige Vorverurteilungen wurden dementsprechend auch im Strafurteil als erschwerend angeführt. Dies steht im Einklang mit der Feststellung zahlreicher kriminalpolizeilicher Vormerkungen der BF wegen Eigentumskriminalität in Tschechien laut dem vorliegenden Polizeibericht.
Die Strafzeiten werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die bedingte Entlassung der BF per XXXX .2026 ist im Strafregister ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids.
Als Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen sie kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da sie volljährig ist und ihren Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte (dieser beginnt erst im Juli 2023), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal sie demnach auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf das persönliche Verhalten abzustellen, sodass etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Die BF hält sich seit ca. 2 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie wurde hier bereits nach weniger als eineinhalb Jahren straffällig und befindet sich seit Ende XXXX im Strafvollzug. Sie hat im Inland keine familiären und nur vergleichsweise schwache private Anknüpfungen. Ihre engsten Familienangehörigen leben in Tschechien. Sie kann den Kontakt zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch nach dem Verlassen des Bundesgebiets über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen. Sie hat zwar gute Deutschkenntnisse erworben, sich ehrenamtlich engagiert und war im Inland erwerbstätig, hat aber ihre berufliche Position zur Begehung von Diebstählen missbraucht.
Die BF wurde in Österreich zwar nur einmal strafgerichtlich verurteilt, deutlich negativ bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose wirkt sich jedoch zusätzlich ihre „engstens einschlägige“ Vorstrafenbelastung aus, die auch bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt wurde. Sie wurde im Inland trotz des in Tschechien bereits mehrfach verspürten Haftübels schon nach kurzer Zeit und binnen offener Probezeit erneut straffällig. Angesichts zahlreicher Rückfälle und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen kann für sie jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Ihr strafbares Verhalten in Österreich relativiert auch den Wunsch, zukünftig in der Pflege tätig zu werden, ist hier doch ebenfalls von einem Vertrauensverhältnis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und zahlreichen Gelegenheiten für Diebstahlsdelikte auszugehen.
Insgesamt ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten der BF und der Vorstrafenbelastung, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, zumal sie sich bisher trotz verschiedener strafrechtlicher Sanktionen als unbelehrbar erwiesen hat und stets nach kurzer Zeit wieder in ähnliche kriminelle Verhaltensmuster wie zuvor verfallen ist. Da sie aktuell in Strafhaft angehalten wird, liegt noch kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit, den der Verwaltungsgerichtshof für eine positive Zukunftsprognose fordert, vor. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur zudem umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich ihre Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Auch aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192).
Insbesondere ob der Straftaten der BF in Österreich und in Tschechien und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ihre (vergleichsweise geringen) persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Taten der BF sind zwar im Einzelnen jeweils nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen, ob der mehrfachen raschen Rückfälle und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen scheidet auch die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots aus. Sollte der BF nach Verbüßung der aktuellen Strafe eine Resozialisierung, das Bestehen etwaiger Probe- und Bewährungszeiten und insbesondere ein (Wieder-)Einstieg in das (legale) Arbeitsleben samt finanzieller Absicherung außerhalb des Bundesgebiets gelingen, kann ohnedies eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG beantragt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal das BVwG ohnedies dem Vorbringen zu ihren privaten Anknüpfungen im Inland folgt.
Zu Spruchteil B)
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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