Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A S, vertreten durch Mag. Markus Siebinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2022, W184 2253005 1/14E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber erhob gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem im Instanzenzug sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2023, E 65/2023 17, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2024/20/0462, mwN).
4 Die Revision war daher nachdem dem Revisionswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und in der von ihm erklärt worden war, klaglos gestellt zu sein gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Jänner 2026
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