Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Dipl. Ing. W M in W, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Herrengasse 3-5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2024, Zl. LVwG AV 193/001 2024, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juli 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf forstrechtliche Bewilligung der dauernden Rodung auf näher genannten Grundstücken in der KG H. im Gesamtausmaß von 2.874 m 2 abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG (unter anderem) dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2022/10/0201, mit Verweis auf VwGH 11.4.2019, Ra 2019/07/0043; 19.4.2018, Ra 2018/07/0348; 1.9.2017, Ra 2017/11/0225; siehe auch VwGH 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070, mit Verweis auf VwGH 2.3.2021, Ra 2020/06/0178, 0181; 13.1.2021, Ra 2020/06/0190, 0191).
6 Mit den gemeinsamen Ausführungen der Revision zu Zulässigkeit und Revisionsgründen (unter Punkt „III: Zur Zulässigkeit der AO Revision und Ausführung der Revisionsgründe“) wird daher dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen (vgl. zu derartigen gemeinsamen Ausführungen zu Zulässigkeit und Revisionsgründen etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 16.2.2021, Ra 2021/10/0006; 10.9.2018, Ra 2018/20/0427).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2024