Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des K D, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2025, W123 22530841/39E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Hinsichtlich der Vorgeschichte des Revisionswerbers wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2025, Ra 2023/19/0006, verwiesen.
2Der Revisionswerber stellte am 16. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Homosexualität in Simbabwe und Südafrika bedroht worden zu sein. Er befürchte aufgrund seiner sexuellen Orientierung umgebracht zu werden.
3 Mit Bescheid vom 8. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Südafrika zulässig sei. Weiters setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Mit Erkenntnis vom 23. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er homosexuell sei. Weder sei er einer asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch wäre er einer solchen im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt.
5Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2025, Ra 2023/19/0006, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Maßgeblich für die Aufhebung war ausschließlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die (beantragte) Einvernahme des (damaligen) Lebensgefährten des Revisionswerbers unterlassen hatte.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Februar 2022 nach Durchführung einer weiteren Verhandlung neuerlich ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber homosexuell und sowohl Staatsangehöriger von Simbabwe als auch von Südafrika sei, wobei es Letzteres vor allem mit einem vom Revisionswerber bei seiner Einreise vorgelegten, auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum ausgestellten südafrikanischen Reisepass begründete.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausschließlich der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, der Revisionswerber sei (auch) Staatsangehöriger von Südafrika, entgegengetreten und behauptet, der Revisionswerber sei ausschließlich Staatsangehöriger von Simbabwe. In diesem Zusammenhang wird zusammengefasst ausgeführt, dass im bei der Einreise vorgelegten südafrikanischen Reisepass nachweislich ein falsches Geburtsland eingetragen sei. Dies indiziere die inhaltliche Unrichtigkeit des Reisepasses im Hinblick auf die südafrikanische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers. Aus den vom Revisionswerber vorgelegten Länderberichten ergebe sich nämlich, dass es in Südafrika möglich sei, sich authentische, aber inhaltlich unrichtige Reisepässe zu verschaffen. Damit sei aber auch davon auszugehen, dass es möglich sei, den Namen und das Geburtsdatum, die in einem solchen Reisepass vermerkt seien, frei zu wählen.
11 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen richtet sich der Revisionswerber ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage, ob der Revisionswerber Staatsangehöriger von Südafrika sei.
12Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/20/0358).
13Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. Es hat seine Feststellung, wonach der Revisionswerber (auch) südafrikanischer Staatsangehöriger sei, mit einem auf dessen Namen und mit dessen Geburtsdatum ausgestellten südafrikanischen Reisepass, der einer Dokumentenüberprüfung durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich unterzogen und als weder verfälscht noch manipuliert eingestuft wurde, gestützt. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung - neben anderen Aspekten - auch berücksichtigt, dass sich jener Vorfall, der den Revisionswerber nach dessen eigenen Angaben zur Ausreise aus Südafrika bewegt hat, und für die er den in Rede stehenden südafrikanischen Reisepass verwendet hat, nach dem Ausstellungsdatum des Reisepasses zugetragen haben soll, weshalb die Ausstellung des Reisepasses in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Revisionswerbers aus Südafrika wegen des behaupteten, für die Flucht kausalen Vorfalls stehen könne. Dem setzt der Revisionswerber einerseits das Beharren auf der Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und andererseits stellt er eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage, ob der Revisionswerber südafrikanischer Staatsangehöriger ist, in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet ist (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2024/20/0508).
14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Pflicht zu amtswegigen Ermittlungen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469). Dies gilt auch für die Frage, ob fremdsprachige Urkunden in die deutsche Sprache zu übersetzen sind (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135 bis 0137).
15 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe die Echtheit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden aus Simbabwe (Auszug aus dem Geburtenregister, abgelaufenen Reisepass, Impfkarte) nicht überprüft und diese nicht übersetzt, zeigt er schon deshalb keine grob fehlerhafte Beurteilung auf, weil das Bundesverwaltungsgericht ohnehin die Authentizität der Urkunden nicht in Frage gestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber in Simbabwe aufgewachsen sei. Aus welchem Grund eine Übersetzung insbesondere des Auszuges aus dem Geburtenregister von Simbabwe in die deutsche Sprache fallbezogen zur vollständigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts geboten gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt. Eine grob fehlerhafte Beurteilung liegt auch hinsichtlich der unterlassenen Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde in Südafrika und in der nicht erfolgten Einbeziehung des dortigen Vertrauensanwaltes nicht vor, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits aufgrund der sonstigen Ermittlungsergebnisse nicht unvertretbar davon ausgehen durfte, dass der Revisionswerber südafrikanischer Staatsangehöriger ist. Dass der Revisionswerber einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte, wird in der Revision nicht behauptet.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2025
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