Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. K J, 2. R J, 3. S J, 4. H J, und 5. H J, alle vertreten durch Mag. Paul Höntsch, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 4. Dezember 2025, 1. W144 2320053-1/5E, 2. W144 2320054-1/4E, 3. W144 2320052-1/4E, 4. W144 2320050-1/4E und 5. W144 2320049-1/4E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Visa gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Mit Erkenntnis vom 28. April 2026, E 234-238/2026-11, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2023/20/0006, mwN).
4 Die Revisionen waren daher-nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und von ihnen erklärt worden war, klaglos gestellt zu sein-gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen.
Wien, am 28. Mai 2026
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