Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des C S, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2022, W296 2137969-2/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in der Sache mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2017 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen gegen den Revisionswerber erlassen.
2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und beantragte am 2. Februar 2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sowie die Heilung des dem Antrag anhaftenden Mangels der Nichtvorlage seines „Reisepasses“ nach § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005).
3 Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem wies es den Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 AsylG-DV 2005 ab und erließ eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen gegen den Revisionswerber.
4 In der dagegen erhobenen Beschwerde, die mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden war, wandte sich der Revisionswerber gegen den angefochtenen Bescheid tragende Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Entgegen dessen Annahme verstoße er durch seine erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht gegen Bindungen des AuslBG. Er sei nämlich als Gewerbetreibender selbständig tätig. Eine im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beanstandete polizeiliche Anzeige aus dem Jahr 2021 habe kein anderes Ergebnis gebracht. Der Revisionswerber beantragte weitere Ermittlungen durch deren „Beischaffung“ samt des diesbezüglichen Verfahrensergebnisses. Die durch den Revisionswerber vorgelegte Geburtsurkunde sei entgegen den Feststellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit einer Apostille versehen. Der seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhältige Revisionswerber sei auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit selbsterhaltungsfähig und krankenversichert, was er durch die Vorlage von Unterlagen zu seiner steuerlichen Veranlagung und Bestätigungen über Zahlungen an die Sozialversicherung der Selbständigen nachgewiesen habe. Er könne sich sehr gut auf Deutsch verständigen, habe die Deutschprüfung des Niveaus A2 bestanden und bereite sich derzeit auf die B1-Deutschprüfung vor. Weiters unterhalte er zahlreiche enge Freundschaften im Bundesgebiet. Der Revisionswerber sei seit Langem nicht persönlich angehört worden, weswegen er die Notwendigkeit einer Einvernahme zur Darlegung seiner persönlichen Lebensverhältnisse betonte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Insbesondere hätte es nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ausgehen dürfen. Die durch das Bundesverwaltungsgericht für eine Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung weiters ins Treffen geführte Bestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG sei im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar.
7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem-hier maßgeblichen-ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 30.4.2025, Ra 2022/17/0054, mwN).
10 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde den durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Schon deshalb durfte das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Zudem begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Feststellung, wonach der Revisionswerber in Österreich (nur) einige wenige Bekanntschaften im Rahmen seiner Arbeit habe knüpfen können, mit dem Umstand, dass dieser Empfehlungsschreiben ausschließlich von Personen aus seinem beruflichen Umfeld vorgelegt habe. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Revisionswerbers besagen, dass er ein Sprachzeugnis für das Niveau A2, nicht jedoch B1 vorgelegt habe. Dies zeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers und des seit dessen letzter persönlicher Einvernahme verstrichenen geraumen Zeitraums, was dessen Vorbringen des Führens enger Freundschaften sowie des Vorhandenseins weiter fortgeschrittener Deutschkenntnisse nicht fernliegend erscheinen lässt, nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen durfte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
11 Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen-außer in einem hier nicht vorliegenden eindeutigen Fall-der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. erneut VwGH 30.4.2025, Ra 2022/17/0054, mwN).
12 Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass sich die durch das Bundesverwaltungsgericht für eine Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem ins Treffen geführte Bestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG auf das Zulassungsverfahren eines-hier nicht vorliegenden - Asylverfahrens bezieht (vgl. VwGH 24.4.2025, Ra 2024/18/0150, mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juni 2026
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