Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das VwG offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN). Nichts anderes gilt, wenn dem BFA zwar keine Ermittlungsmängel unterlaufen sind, das BVwG aber aufgrund von Vorbringen während des Beschwerdeverfahrens von einem mangelhaften Sachverhalt ausgeht, der die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BFA-VG erfüllen soll.
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