Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revisionen 1. des Ing. R C in K sowie 2. des M N in M, beide vertreten durch die Lorenz Strobl Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Adamgasse 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. September 2024, Zl. 405 1/1131/1/9 2024, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrskommission des Landes Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren den Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2024, mit dem die grundverkehrsbehördliche Bewilligung für ein zwischen den revisionswerbenden Parteien abgeschlossenes Rechtsgeschäft versagt worden war, dahin ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 28. Februar 2023 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 iVm. § 72 Abs. 2 Z 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen werde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329, oder auch VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0270, jeweils mwN).
5 Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wurde, konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen „Zustimmung“ (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/17/0023; VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115; VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007; VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0141, jeweils mwN).
6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht. Dabei handelt es sich aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ro 2021/10/0007, mwN).
7 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2025