Mit § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG wird das Ziel verfolgt, die vor dem BVwG noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befindlichen Asylverfahren - entsprechend der generellen Zielsetzung des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens - mit der gebotenen Eile (vgl. dazu auch § 21 Abs. 2 BFA-VG) abzuschließen, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde zurückgewiesen wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass vom BVwG in diesen Verfahren in erster Linie Rechtsfragen zu klären sein werden, nicht aber der "für das Asylverfahren relevante(.) Sachverhalt(..)" festzustellen sei. Allerdings hat das Gesetz auch für Beschwerden im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein generelles Unterbleiben der Verhandlung vor Augen. Vielmehr ist bei der Übung des in § 21 Abs. 6a BFA-VG eingeräumten Ermessens, ob eine Verhandlung vor dem BVwG stattzufinden hat, neben grundrechtlichen Überlegungen auch auf die oben dargestellte Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 43 und 44).
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