Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des M M, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2023, W257 2268477-1/5E, betreffend Feststellungsanträge i.A. dienstrechtliche Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Er befand sich vom 14. Dezember 2021 bis zum 5. Jänner 2022 im Krankenstand.
2 Am 31. Dezember 2021 saß der Revisionswerber-so die unbestritten gebliebenen Feststellungen-vor einem näher bezeichneten Lokal und konsumierte ein Getränk. Dabei wurde er vom Leiter seiner Justizanstalt beobachtet. In der Folge wurden dem Revisionswerber schriftlich mehrere Fragen im Zusammenhang mit diesem Ereignis gestellt.
3 Mit an seine Dienstbehörde, die Bundesministerin für Justiz, gerichtetem Schreiben vom 31. August 2022 begehrte der Revisionswerber folgende Feststellungen (Nummerierung der Antragspunkte entspricht jener der Spruchpunkte im Bescheid der belangten Behörde; Anonymisierungen durch Verwaltungsgerichtshof):
„1) Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt wird, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe durch gezielte Fragenstellungen wie (l.) ‚ Wurde der behandelnde Arzt zur Feststellung der Dienstunfähigkeit am 14.12.2021 sowie auch zur weiteren Dienstunfähigkeit am 30.12.2021 aufgesucht? ‘ (2.) ‚ Welche Maßnahmen haben Sie bereits aktiv zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes getätigt? ‘ Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu erlangen versuchen, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen.
2) Es wird festgestellt, dass, um die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Antragstellers beurteilen zu können, keinerlei sachlich gerechtfertigter Grund der belangten Behörde besteht, dem Antragsteller Fragen wie (l.) ‚ Welche Gründe lagen am 31.12.2021 vor, dass Sie Ihre Wohnadresse verlassen haben um nach A in ein Kaffeehaus zu fahren? ' (2.) ‚ Warum haben Sie Ihren Sitzplatz unmittelbar vor dem Cafe B, nachdem Sie den Anstaltsleiter gesehen haben, verlassen und das von Ihnen vor der Trafik abgestellte Fahrzeug dort stehen gelassen? ‘ (3.) ‚ Welchen Zweck haben Sie damit verfolgt, sich vom Cafe B über die Straße C zur Straße D zu begeben? ', oder gleichartige, ausschließlich die Privatsphäre des Antragstellers betreffende Fragen zu stellen.
3) Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln.
4) in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (l.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
5) Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt.
6) in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (l.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
7) Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.
8) in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (l.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
9) Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.
10) in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (l.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
11) Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt wird, wenn die Dienstbehörde seinen Anträgen auf Einsichtnahme in den Personalakt sowie auf Ausfolgung von Kopien aus dem Personalakt vom 17.2.2022 und 23.5.2022 nicht entspricht.“
4 Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 wies die belangte Behörde die zu Punkt 1) und 2) sowie 7) bis 11) gestellten Feststellungsanträge ab. Die zu Punkt 3) bis 6) gestellten Feststellungsanträge wies die belangte Behörde zurück.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte 1) bis 10) erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf § 45 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), wonach es unter anderem zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten gehöre, bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Erhebungen durchzuführen. Es habe der Verdacht bestanden, der Revisionswerber befinde sich im Krankenstand, ohne tatsächlich krank zu sein. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre des Revisionswerbers durch die genannten Fragestellungen könne nicht erblickt werden. Die Bestätigung der Zurückweisung der Anträge zu Punkt 3) bis 6) begründete das Verwaltungsgericht mit der Möglichkeit, ein Verfahren nach dem Datenschutzgesetz zu führen, weshalb ein Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf ausscheide. Zu den Antragspunkten 7) bis 10) führte das Verwaltungsgericht aus, die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden noch stelle sie einen Amtsmissbrauch dar. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens sei vielmehr Dienstpflicht der Behörde. Die zu Punkt 8) und 10) gestellten Eventualanträge seien zudem allgemein und ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt gehalten gewesen, weshalb die begehrten Feststellungen einem Rechtsgutachten nahekämen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkt geltend gemacht wird, der Revisionswerber erachte sich in mehreren subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, nämlich auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, weiters auf die rechtrichtige Anwendung des § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und der §§ 45 iVm 109 BDG 1979 sowie auf ausschließliche Erteilung von Weisungen, die auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und keine strafgesetzlichen Vorschriften verletzen.
8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision ua die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
9 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet.
10 Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163, Rn 7, mwN).
11 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
12 Im vorliegenden Fall ist die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt (vgl zu dem vom selben Rechtsvertreter in ähnlichen Fällen wortgleich geltend gemachten Revisionspunkt VwGH 15.6.2023, Ra 2022/12/0165, Rn 14; 20.7.2023, Ra 2022/12/0098, Rn 10; s. auch VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0091, Rn 10).
13 Auch bei dem als weiteren Revisionspunkt angeführten Recht auf „ausschließliche Erteilung von Weisungen, die auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und keine strafgesetzlichen Vorschriften verletzen“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl zu einem vom selben Rechtsvertreter als Revisionspunkt geltenden gemachten „Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163, Rn 9, mwN).
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung oder ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung (vgl VwGH 22.4.2022, Ro 2021/12/0007, Rn 19, mwN). Auch besteht kein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen. Bei einem solchen Vorbringen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/10/0010, Rn 7; 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, Rn 13; 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, Rn 9, jeweils mwN). Das vom Revisionswerber als verletzt geltend gemachte Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ näher bezeichneter Vorschriften des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 stellt somit ebenfalls keinen tauglichen Revisionspunkt dar.
15 In der Revision wurde somit kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet, sodass die vorliegende Revision schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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