JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0151 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
17. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des P S in L, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, W260 22605081/15E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber in den Zeiträumen 16. Februar 2022 bis 28. Februar 2022, 2. März 2022 bis 31. März 2022 und 20. Juni 2022 bis 31. Juli 2022 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei.

2Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem 16. September 2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der O. GmbH sei, die seit dem 1. November 2021 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik verfüge. Der Revisionswerber sei von 1. Jänner 2022 bis 15. Februar 2022, von 19. Februar 2022 bis 1. März 2022, von 5. März 2022 bis 19. Juni 2022 und ab 2. Juli 2022 „bis laufend“ in einem Dienstverhältnis als Angestellter der O. GmbH gestanden. Von 16. Februar 2022 bis 18. Februar 2022, von 2. März 2022 bis 4. März 2022 und von 20. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 habe der Revisionswerber an Milizübungen beim Bundesheer teilgenommen. Er sei in diesen Zeiträumen nicht angestellt gewesen und jeweils mit Antritt der Milizübung „von der ASVG Sozialversicherung abgemeldet“ worden.

3In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sei, sofern er nicht nach dem ASVG pflichtversichert sei. Diese Pflichtversicherung ende insbesondere bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintrete (§ 7 Abs. 2 Z 6 GSVG).

4Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe das sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnis und damit die Pflichtversicherung nach dem ASVG jeweils mit dem Antritt der Milizübung geendet. Gleichzeitig habe jeweils auf Grund des Umstands, dass der Revisionswerber weiterhin ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der O. GmbH mit aufrechter Gewerbeberechtigung gewesen sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG begonnen. Der Beginn des Dienstverhältnisses nach dem ASVG habe jeweils einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG dargestellt, der jeweils mit dem Monatsletzten wirksam geworden sei.

5Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

7Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/08/0155, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, über eine Revision der auch hier revisionswerbenden Partei entschieden und die dort bekämpfte Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG für einen (anderen) Zeitraum, während dessen der Revisionswerber (ebenfalls) eine Milizübung beim Bundesheer abgeleistet hatte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

8Der vorliegende Fall unterscheidet sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von jenem, der dem genannten Erkenntnis zugrunde lag, zwar insofern, als während der hier in Rede stehenden Teilnahmen des Revisionswerbers an Milizübungen keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der O. GmbH vorgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits im genannten Erkenntnis, Rn 13, klargestellt, dass es keiner Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der O. GmbH bedurft hätte, um eine Ausnahme des Revisionswerbers von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu erreichen.

9Somit war auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

10 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 5 VwGG abgesehen werden.

11Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2024