JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0150 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
17. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des P S in L, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2023, W260 22669321/13E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber im Zeitraum 23. November 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions und Krankenversicherung unterlegen sei.

2Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem 16. September 2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der O. GmbH sei, die seit dem 1. November 2021 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik verfüge. Der Revisionswerber sei von 2. Juli 2022 bis 22. November 2022 und ab 3. Dezember 2022 „bis laufend“ in einem Dienstverhältnis als Angestellter der O. GmbH gestanden. Von 23. November 2022 bis 2. Dezember 2022 habe der Revisionswerber an einer Milizübung beim Bundesheer teilgenommen. Er sei in diesem Zeitraum nicht angestellt gewesen und mit Antritt der Milizübung „von der ASVG Sozialversicherung abgemeldet“ worden.

3In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sei, sofern er nicht nach dem ASVG pflichtversichert sei. Diese Pflichtversicherung ende insbesondere bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintrete (§ 7 Abs. 2 Z 6 GSVG).

4Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe das sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnis und damit die Pflichtversicherung nach dem ASVG mit dem Antritt der Milizübung geendet. Gleichzeitig habe auf Grund des Umstands, dass der Revisionswerber weiterhin ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der O. GmbH mit aufrechter Gewerbeberechtigung gewesen sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG begonnen. Der Beginn des Dienstverhältnisses nach dem ASVG habe einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG dargestellt, der mit dem Monatsletzten wirksam geworden sei.

5Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

7Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/08/0155, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, über eine Revision der auch hier revisionswerbenden Partei entschieden und die dort bekämpfte Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG für einen (anderen) Zeitraum, während dessen der Revisionswerber (ebenfalls) eine Milizübung beim Bundesheer abgeleistet hatte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

8Der vorliegende Fall unterscheidet sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von jenem, der dem genannten Erkenntnis zugrunde lag, zwar insofern, als während der hier in Rede stehenden Teilnahme des Revisionswerbers an einer Milizübung keine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der O. GmbH vorgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits im genannten Erkenntnis, Rn 13, klargestellt, dass es keiner Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der O. GmbH bedurft hätte, um eine Ausnahme des Revisionswerbers von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu erreichen.

9Somit war auch das hier angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

10 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 5 VwGG abgesehen werden.

11Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2024