Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der V GmbH in P, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Braunauer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2023, 405 3/1122/1/7 2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2023 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin betreffend die „Abänderungen lt. Liste zu den Planunterlagen“ zu einem näher bezeichneten Bauvorhaben abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Revisionswerberin aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand (Herstellung der baurechtlich bewilligten Einheiten ohne Küche/Kochnische) entsprechend der Baubewilligung der belangten Behörde vom 17. Mai 2017 unverzüglich durchzuführen/herzustellen sowie bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Benützung der nicht bewilligten Apartments (Benützung der Küchen/Kochnischen) zu unterlassen und einen entsprechenden Nachweis über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis 11. Juni 2023 vorzulegen (Spruchpunkt II.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 20 Abs. 7 Baupolizeigesetz 1997 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Frist zur Herstellung der baurechtlich bewilligten Raumeinheiten ohne Küchen sowie die Nachweisfrist hierüber mit einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wurde und die Benützung der 53 Raumeinheiten als Apartments ab 10. November 2023 zu unterlassen ist. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der dessen Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3654/2023 5, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der VfGH unter anderem aus:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 19.629/2019; 19.853/2014; 20.222/2017) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
4 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher zunächst auf dem Revisionsdeckblatt vorgebracht wird, die außerordentliche Revision werde erhoben wegen:
„Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte
Aufgrund der Nichtanwendung der §§ 16 Abs. 5 i.V.m. 17 Abs. 4 BaupolG Salzburg;
Anwendung §§ 30 Abs. 4 i.V.m. 39 Abs. 2 u. 5 Z. 1; 74 Abs. 2 Z. 3 ROG Salzburg 2009; Nichtanwendung § 86 Abs. 19 ROG 2009;
Verletzung des Rechtes rechtzeitig Anträge auf Genehmigung eines Aparthotels gem. § 5 Z. 1 ROG zu stellen, wegen Unmöglichkeit der Widmung gem. §§ 74 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. 30 Abs. 2 ROG 2009 (Unangemessenheit der Frist zwischen Beschlussfassung und Inkrafttreten d ROG für Salzburg LGBL 2009 i.d.F. LGBL Nr. 82/2019) sowie unrichtige Auslegung des Verwendungszweckes eines Bauwerkes wegen fehlender Legaldefinition ‚Aparthotel‘ gem. Sbg. ROG 2009 i.d.F. LGBL Nr. 9/ 20016:“ (Fehler im Original).
5 Darüber hinaus wird unter der Überschrift „4. Ausführungen der Revision“ behauptet, die Revisionswerberin werde durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf „Aufwendung gesetzlicher Bestimmungen“ (wohl gemeint: Anwendung), auf „Beurteilung eines Antrages auf rechtlicher Grundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung“, auf „Beurteilung des erkennbaren Projektwillens auf Errichtung eines Apartmenthotels“ sowie aufgrund der „Überleitungsbestimmungen“ und „unklaren Gesetzeslage“ des § 86 Abs. 19 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in ihrem Recht, „sich gesetzestreu verhalten zu können“ und „ein Hotel nach bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Kriterien führen zu lassen“ verletzt.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
8 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.3.2022, Ra 2022/06/0026, mwN).
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272, mwN).
10 Das von der Revisionswerberin geltend gemachte abstrakte Recht auf richtige Gesetzesanwendung, insbesondere auf „Beurteilung eines Antrages auf rechtlicher Grundlage zum Zeitpunkt der Antragstellung“ und „auf Beurteilung des erkennbaren Projektwillens auf Errichtung eines Apartmenthotels“ stellt daher keinen tauglichen Revisionspunkt dar. Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2020, Ra 2020/05/0194 bis 0195, mwN). Gleiches gilt für die behauptete „Verletzung der einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechte“ aufgrund der Nichtanwendung von näher aufgezählten Bestimmungen. Aus der Aufzählung dieser Paragraphen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv öffentlichen Recht sich die Revisionswerberin als verletzt erachtet.
11 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, sie erachte sich in ihrem „Recht sich gesetzestreu verhalten zu können“ sowie in ihrem Recht verletzt, „ein Hotel nach bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Kriterien führen zu lassen“, sowie Bedenken aufgrund der „nicht ausreichenden“ Übergangsfrist sowie der „unklaren Gesetzeslage“ im Hinblick auf § 86 Abs. 19 ROG 2019 äußert ist ebensowenig erkennbar, in welchen konkreten, aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren, subjektiven Rechten die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll. Die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2021/05/0224, mwN), der im vorliegenden Fall wie oben dargestellt die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3654/2023 5, ablehnte.
12 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. März 2024