Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des S S in N, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022, W111 2251212 1/2E, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 20. Dezember 2021 wurde festgestellt, dass die Befolgung des Befehls zur Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 der 3. COVID 19 Maßnahmenverordnung zu den Dienstpflichten gemäß § 44 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 7 der Allgemein Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) des Revisionswerbers gehört.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
3 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 20. September 2022, E 1816/2022 12, wurde die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der als Revisionspunkt geltend gemacht wird, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet.
7 Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0068, mwN).
8 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
9 Bei dem in der Revision angeführten Recht „auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.2022, Ra 2022/14/0210; 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 27.2.2020, Ra 2020/06/0068; jeweils mwN). Ein tauglicher Revisionspunkt wurde somit nicht bezeichnet, sodass die vorliegende Revision schon deshalb zurückzuweisen war.
10 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt wurde. Es trifft nämlich nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Weisung auch dann nicht zu befolgen wäre, wenn sie schlicht rechtswidrig wäre oder gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004). Im Übrigen wird eine derartige Verfassungswidrigkeit der Weisung in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ohnehin nicht aufgezeigt, ebenso wenig, dass die Weisung willkürlich erteilt worden wäre.
11 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2021/12/0062, mwN).
12 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Revisionsgründe verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0118, mwN).
13 Die Revision war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2023