Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des H B in H, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., Dr. Verena Haumer, Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2022, W111 2251215 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als dienstführender Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Schreiben vom 3. August 2021 beantragte der Revisionswerber die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu den Gründen, weshalb ein dienstrechtlich unter ihm stehender Sachbearbeiter und nicht er trotz seiner Stellvertreterposition mit der Leitung des Ermittlungsbereiches beauftragt worden sei.
3 Mit Bescheid vom 22. November 2021 sprach die belangte Behörde wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Ihr Antrag vom 03.08.2021 auf bescheidmäßige Feststellung, dass nicht Sie als stellvertretender Ermittlungsbereichsleiter des Ermittlungsbereiches 4 (Wirtschaftskriminalität) des Landeskriminalamtes Oberösterreich, sondern BezInsp K als qualifizierter Sachbearbeiter des Ermittlungsbereiches 4 (Wirtschaftskriminalität) ab 01.08.2021 zum Ermittlungsbereichsleiter eingeteilt wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen.“
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte wie folgt fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Der Revisionswerber steht als dienstführender Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 bei der belangten Behörde im Bereich des LKA Ermittlungsbereich 4 (Wirtschaftskriminalität) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Dienstrechtsmandat vom 27.07.2021, GZ: ... wurde ein vom Revisionswerber namentlich genannter Sachbearbeiter aufgrund dienstlicher Notwendigkeit im Sinne der §§ 36 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm §77a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit Wirksamkeit vom 01.08.2021 beim LKA Oberösterreich, als Ermittlungsbereichsleiter, E2a/FGr7, verwendet. Eine dauernde Änderung seiner dienst und besoldungsrechtlichen Stellung trat damit nicht ein.
Mit Schreiben vom 03.08.2021 führte der Revisionswerber aus, dass mit Dienstrechtsmandat der Leitung des LKA vom 27.07.2021, GZ: ... einem namentlich genannten Sachbearbeiter beim Ermittlungsbereich LKA 04 Wirtschaftskriminalität, die Leitung des Ermittlungsbereiches ab 01.08.2021 übertragen worden sei, obwohl der Revisionswerber seit diesem Zeitpunkt mit der Stellvertretung des Bereichsleiters eingeteilt worden sei. Der Revisionswerber beantragte sodann die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, in dem konkret die Gründe dargelegt werden, warum trotz seiner Stellvertreterposition nicht er, sondern der dienstrechtlich unter ihm stehende Sachbearbeiter mit der Leitung beauftragt worden sei.“
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Sache des Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die näher zitierte Judikatur spreche klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung, weshalb der Revisionswerber kein subjektives Recht auf eine Verwendung als Leiter des Ermittlungsbereichs 4 (Wirtschaftskriminalität) habe. Der Antrag des Revisionswerbers sei von der belangten Behörde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2022, E 8106/2022 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der unter der Überschrift „Zum Revisionspunkt“ wie folgt ausgeführt wird:
„Ich erachte mich durch die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Parteistellung bzw. Einräumung eines subjektiven Rechtes auf eine bestimmte dienstliche Verwendung verletzt und fechte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung in ihrem gesamten Umfang an.
Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Ich bin daher zur Einbringung der Revision legitimiert. Die Angelegenheit ist nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.“
9 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
10 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der belangten Behörde, die den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückwies. Als Revisionspunkt wäre daher allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. nochmals VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, mwN).
12 Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig.
13 Auch im Übrigen erweist sich die Revision aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein subjektives Recht auf eine bestimmte dienstliche Verwendung bestehe. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei das einzige Mittel der Rechtsverteidigung des Revisionswerbers gewesen, da ansonsten die getroffene Entscheidung, die ihn unmittelbar betreffe, keiner Überprüfungsmöglichkeit offen stünde. Weiters werde die Parteistellung des Revisionswerbers gemäß § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 bereits durch die Behauptung eines aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Anspruchs begründet und bedürfe es dafür nicht eines festgestellten Rechtsanspruchs.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass einem Beamten kein Rechtsanspruch auf Versetzung oder Verwendungsänderung zukommt (vgl. VwGH 22.2.2011, 2010/12/0025, mwN).
19 Weiters besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage ausdrücklich oder schlüssig zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und andererseits wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013, mwN).
20 Inwieweit im vorliegenden Fall, in dem keine Ernennung vorlag, sondern ein Sachbearbeiter mit Dienstrechtsmandat temporär für eine Leitungsfunktion verwendet wurde, eine solche, die Parteistellung des Revisionswerbers begründende „rechtliche Verdichtung“ vorläge, wird von der Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
21 In der Revision wird somit weder ein tauglicher Revisionspunkt dargetan noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2024