Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Mai 2025, VGW 102/067/3273/2025 8, betreffend Maßnahmenbeschwerde iZm einer Strafvollstreckung (mitbeteiligte Partei: E), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023, 4. Mai 2023, 5. Dezember 2023, 7. Dezember 2023, 4. Jänner 2024, 23. Jänner 2024, 26. Jänner 2024, 3. März 2024, 22. März 2024, 25. März 2024, 24. April 2024, 29. April 2024 und vom 22. Mai 2024 wurde der Mitbeteiligte wegen dreizehn Übertretungen des KFG sowie einer Übertretung der StVO schuldig erkannt und es wurden über ihn vierzehn Geld und (für den Fall der Uneinbringlichkeit) Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Der Mitbeteiligte wurde aufgrund offener Geldstrafen am 14. Februar 2025 um 6:45 Uhr von einem Polizeibeamten festgenommen, zum Strafantritt vorgeführt, zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen angehalten und am selben Tag um 22:33 Uhr wieder entlassen.
3 Der gegen die Festnahme, Vorführung und Anhaltung gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben und der Vollzug der mit Strafverfügungen der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen für rechtswidrig erklärt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei am 14. Februar 2025 um 6:45 Uhr von einem Beamten der amtsrevisionswerbenden Behörde wegen offener Geldstrafen in der Höhe von € 1.656, , die er nicht unmittelbar habe begleichen können, an seiner Meldeanschrift festgenommen worden, wovon der Sohn des Mitbeteiligten telefonisch verständigt worden sei. Der Mitbeteiligte sei sodann zu einer näher genannten Polizeiinspektion im 20. Bezirk, dort in eine Einzelzelle verbracht und um 7:30 Uhr visitiert worden. Um 8:50 Uhr sei es ihm ermöglicht worden, seinen Sohn von der Möglichkeit der Auslösung durch Erlag des offenen Geldbetrages abzüglich der Vorhaft in Kenntnis zu setzen. Um 11:20 Uhr sei dem Mitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt worden, mehrere Anrufe zwecks Auslösung zu tätigen. Um 13:00 Uhr sei ein Teil des offenen Strafbetrages auf das Konto des Mitbeteiligten überwiesen und dieser zur Behebung des Geldbetrages zu einem Bankomaten begleitet worden. Bei der Behörde seien um 13:15 Uhr € 1.000, eingelangt. Nachdem der Sohn des Mitbeteiligten, der um 14:40 Uhr telefonisch zugesagt habe, den Restbetrag zur Polizeiinspektion zu bringen, nach einer entsprechenden Zeit des Zuwartens nicht mehr erreichbar gewesen sei, sei die Überstellung des Mitbeteiligten in ein näher genanntes Polizeianhaltezentrum vorgenommen worden, wo er um 15:33 Uhr übernommen worden sei. Nach Erlag der verbliebenen offenen Geldforderung abzüglich der verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe sei der Mitbeteiligte um 22:33 Uhr aus der Haft entlassen worden. Nach Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Mitbeteiligten sowie zu den Strafverfügungen der belangten Behörde vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte wegen dieser offenen Geldforderungen jeweils nicht zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Strafverfügung vom 3. Jänner 2023 sei infolge der Verwahrungshaft am 14. Februar 2025 als erste, die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Strafverfügung vom 20. Jänner 2023 als zweite und die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Strafverfügung vom 4. Mai 2023 als dritte (letztere nur zum Teil) verbüßt worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Strafverfügungen der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 5. Dezember 2023, 7. Dezember 2023, 4. Jänner 2024, 23. Jänner 2024, 26. Jänner 2024, 3. März 2024, 22. März 2024, 25. März 2024, 24. April 2024 sowie vom 29. April 2024 und hielt zu diesen jeweils fest, dass die offene Geldstrafe inklusive Kosten bezahlt worden sei.
5 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung offen, wobei es sich im Hinblick auf die Festnahme, Vorführung und Anhaltung des Mitbeteiligten insbesondere auf die im vorgelegten Behördenakt einliegende und im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen stehende Dokumentation in der Aufenthaltsinformation vom 14. Februar 2025 sowie das Anhalteprotokoll I stützte. Den Feststellungen zum Erlag der Geldstrafen inklusive Kosten bzw. zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen legte es die ebenfalls im Behördenakt zu findende Sammelstrafvollzugsmeldung sowie die Aufenthaltsinformation zugrunde. Zur Feststellung der fehlenden Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass weder vorgebracht noch aus dem vorgelegten Behördenakt ersichtlich gewesen sei, dass solche erfolgt seien.
6Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2018, Ra 2017/10/0057, aus, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung und des Vollzuges der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sei abgesehen von Fällen der Fluchtgefahrdie Aufforderung zum Strafantritt. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens stehe fest, dass dem Vollzug der mit Strafverfügungen vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 sowie vom 4. Mai 2023 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen am 14. Februar 2025, dem die Festnahme des Mitbeteiligten vorangegangen sei bzw. zu deren Zweck der Mitbeteiligte in Haft genommen worden sei, jeweils keine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vorangegangen sei. Dieser Mangel könne nicht durch eine in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren ergangene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (wie in dem von der amtsrevisionswerbenden Behörde angeführten Verfahren infolge der Strafverfügung vom 3. März 2024) saniert werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Eine mündliche Verhandlung sei von keiner Verfahrenspartei beantragt worden und habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen können.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis unter Zuspruch von Aufwandersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
8 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, es bedürfe keiner Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe, wenn sich der Bestrafte nicht auf freiem Fuß, sondern in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinde; diesfalls sei der Bestrafte ohne weitere Aufforderung in den Strafvollzug zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festnahme des Mitbeteiligten an dessen Wohnadresse nur aufgrund jener zehn die Strafverfügungen der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 7. Dezember 2023, 4. Jänner 2024, 23. Jänner 2024, 26. Jänner 2024, 3. März 2024, 22. März 2024, 25. März 2024, 24. April 2024, 29. April 2024 sowie vom 22. Mai 2024 betreffenden Strafakte erfolgt sei; diesbezüglich seien jeweils Aufforderungen zum Strafantritt ergangen. Der Strafakt betreffend die Strafverfügung vom 5. Dezember 2023 sei erst nach Festnahme in die Sammelvollzugsmeldung aufgenommen worden. Ebenso seien die drei übrigen Strafakte (betreffend die Strafverfügungen vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023) dem Einsatzbeamten im Zeitpunkt der Festnahme nicht bekannt gewesen und erst als sich der Mitbeteiligte bereits in Haft befunden habe, vom Polizeikommissariat L. mit der Strafvollzugsanordnung an das Polizeikommissariat B. übermittelt worden. Der Mitbeteiligte habe sich zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Ersuchen um Strafvollzug (um 8:42 Uhr, 8:44 Uhr und 8:45 Uhr) bereits in verwaltungsbehördlicher Haft befunden, sodass Aufforderungen zum Strafantritt hätten entfallen können. Feststellungen hierzu fehlten.
10 Die Revision erweist sich bereits mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet.
11§ 53b und § 54b VStG, BGBl. Nr. 52/1991 jeweils idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 53b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. [...]
[...]
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. [...]
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
[...]“
12Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 8. August 2018, Ra 2017/10/0057, zwar festgehalten, dass der in § 53b Abs. 1 VStG normierten Aufforderung zum Strafantritt besondere Bedeutung zukommt, ist sie doch - abgesehen von Fällen der Fluchtgefahr im Sinne des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Vorführung des Bestraften nach § 53b Abs. 2 VStG und des Vollzuges der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aber auch ausgesprochen, dass die Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 53b Abs. 1 VStG auch dann unterbleiben darf, wenn der Bestrafte die Strafe entweder sofort antritt oder sich nicht auf freiem Fuß befindet, etwa weil er bereits (rechtmäßig) in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft ist (siehe auch VfGH 11.6.1990, B 947/89, B 1006/89).
13Das Verwaltungsgericht erachtete die Festnahme und Vorführung des Mitbeteiligten sowie den (teilweisen) Vollzug der mit Strafverfügungen vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen am 14. Februar 2025 bereits deshalb als rechtswidrig, weil der Mitbeteiligte nicht entsprechend § 53b Abs. 1 VStG zum Antritt dieser Ersatzfreiheitsstrafen aufgefordert worden sei.
14 Auf den im Verwaltungsakt einliegenden, an das Polizeikommissariat B. übermittelten Strafvollzugs Anordnungen des Polizeikommissariats L. vom 14. Februar 2025, mit welchen mangels Einbringlichkeit der mit Strafverfügungen vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023 verhängten Geldstrafen um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen ersucht wurde, findet sich unter dem Namen und Geburtsdatum des Mitbeteiligten allerdings der Vermerk „dzt. in Haft PK 20“. Weiters wurde die Strafvollzugs-Anordnung betreffend die Strafverfügung vom 3. Jänner 2023 am 14. Februar 2025 um 8:45 Uhr und jene betreffend die Strafverfügung vom 20. Jänner 2023 am 14. Februar 2025 um 8:42 Uhr amtssigniert. Der sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen Aufenthaltsinformation der amtsrevisionswerbenden Behörde können zudem unter „Vorkommnisse“ die am 14. Februar 2025 um 8:40 Uhr erstellte Anmerkung „[...] Rücksprache mit PK 20 Strafvollzug gehalten weitere Strafakten werden übermittelt“ sowie die am selben Tag um 8:50 Uhr erstellte Anmerkung „Ergänzung durch weitere Akte durch PK 20 Strafvollzug [...]“ entnommen werden. Schließlich finden sich im Verwaltungsakt elf mit 5. Juni 2024, 10. Juli 2024 bzw. 30. September 2024 datierte und an den Mitbeteiligten adressierte Schreiben, in welchen dieser aufgefordert wird, die mit Strafverfügungen vom 5. Dezember 2023, 7. Dezember 2023, 4. Jänner 2024, 23. Jänner 2024, 26. Jänner 2024, 3. März 2024, 22. März 2024, 25. März 2024, 24. April 2024, 29. April 2024 bzw. vom 22. Mai 2024 jeweils verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe binnen zweier Wochen nach Erhalt des Schreibens in einem näher genannten Polizeianhaltezentrum anzutreten.
15 Vor diesem Hintergrund hätte sich das Verwaltungsgericht angesichts der dargestellten Rechtslage zur Beurteilung der Frage, ob dem Vollzug der mit Strafverfügungen vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen Aufforderungen zum Strafantritt hätten vorangehen müssen, näher damit auseinandersetzen und entsprechende Feststellungen dazu treffen müssen, ob sich der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Einleitung des Vollzuges dieser Ersatzfreiheitsstrafen auf freiem Fuß befunden hat oder er bereits in Verwaltungshaft angehalten wurde (wobei bei Bejahung letzteren Falles bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anhaltung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes insbesondere auch auf die zu den übrigen Strafverfahren sofern diese Grundlage der Vollstreckungsakte waren im Akt erliegenden ergangenen Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 5. Juni 2024, 10. Juli 2024 bzw. 30. September 2024 Bedacht zu nehmen ist).
16Indem das Verwaltungsgericht aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung den im Verwaltungsakt dokumentierten Umständen, die darauf hindeuten, dass sich der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Übermittlung der Ersuchen um Vollzug der mit Strafverfügungen vom 3. Jänner 2023, 20. Jänner 2023 und vom 4. Mai 2023 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen an das Polizeikommissariat B. nicht mehr auf freiem Fuß befand, keinerlei Bedeutung beimaß und es in der Folge unterließ, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 29.7.1998, 97/01/0764; 8.8.2018, Ra 2017/10/0057, mwN) notwendigen Feststellungen zu treffen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Auf das übrige Vorbringen in der Revision musste daher nicht näher eingegangen werden.
17 Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil sie im Fall einer nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 BVG erhobenen Revision gemäß § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/09/0129, mwN).
Wien, am 10. Oktober 2025