JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2018

Für den Bereich der österreichischen Rechtsordnung stellt die Tätigkeit eines Sachverständigen grundsätzlich keine Mitwirkung an einer behördlichen Entscheidung dar, sondern kommt ihr eine Hilfsfunktion an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A, Rn. 33 ff; OGH 24.4.2001, 1 Ob 1/01f).

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