Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revisionen des B G, in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 11. November 2022, W246 22314291/10E (Ra 2023/12/0058) und 2. vom 30. November 2022, W259 2247746 1/4E (Ra 2023/12/0060), betreffend Feststellungsanträge iZm Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt, jeweils vertreten durch die CMS Reich Rorwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2),
I. zu Recht erkannt:
Das zu 1. angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der zu Ra 2023/12/0058 erhobenen Revision im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.3. und III.5. des Bescheides des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamts vom 4. Februar 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2Zu Ra 2023/12/0058:
3 Mit Bescheid vom 4. Februar 2020 sprach die belangte Behörde soweit hier von Interesse wie folgt aus:
„Die mit Schreiben vom 30.01.2019 und vom 12.03.2019 gestellten Anträge, dass bescheidmäßig festgestellt werden möge,
I.
...
4) dass die Befolgung der Weisung, dass Sie weiterhin als Personalreserve im PAM ( gemeint wohl Post-Arbeitmarkt ) verwendet werden und als solcher Springertätigkeiten durchführen müssen, wie etwa Ihre Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale 4020 Linz, Großkundenannahme (Staplerfahrer und weiteren niedrigere Verwendungen in PT8 und PT9) nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und Sie dadurch in Ihren subjektiven Rechten verletzt wurden;
...
6) dass die Weisung, dass Sie weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet werden und als solcher Springertätigkeiten durchführen müssen, wie etwa Ihre Verwendung ab 02.01.2019 in der Postfiliale 4020 Linz, Großkundenannahme (Staplerfahrer und weitere niedrigere Verwendungen in PT8 und PT9), nicht zu befolgen ist;
sowie die mit Schreiben vom 28.3.2019 und vom 08.05.2019 gestellten Anträge,
II.
...
3) dass die Befolgung der Weisung, dass Sie weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet werden und als solcher Springertätigkeiten durchführen müssen, wie etwa Ihre Verwendung vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 und vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale 4025 Linz, oder die Befolgung von Weisungen, wonach Sie in Zukunft der Postfiliale 4025 Linz dienstzugeteilt werden, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört; und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale 4025 Linz zu Unrecht erfolgen und Sie dadurch in Ihren subjektiven Rechten verletzt wurden und werden;
...
5) dass die Weisung, dass Sie weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet werden und als solcher Springertätigkeiten durchführen müssen, so wie etwa Ihre Verwendung von 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 in der Postfiliale 4025 Linz oder in Zukunft in der Postfiliale 4025 Linz verwendet werden, nicht zu befolgen ist; ...
...
und die mit Schreiben vom 07.10.2019 und vom 15.10.2019 gestellten Anträge
III.
...
3) dass die Befolgung der Weisung, dass Sie weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet werden und als solcher Springertätigkeiten durchführen müssen, wie etwa Ihre Verwendung vom vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 zur Postfiliale 4025 Linz verwendet zu werden;
dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 GKA (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 GKA (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 GKA (PT8 und PT 9), 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 GKA (PT8 und PT9) in der Dienststelle 4020 Linz verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer Ihren Dienst in der Postfiliale 4025 Linz und in der Dienststelle 4020 Linz zu versehen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört;
und die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte bzw. zukünftige Arbeitsplatzzuweisungen zur Postfiliale 4025 Linz und zur Dienststelle 4020 Linz zu Unrecht erfolgen und Sie dadurch in Ihren subjektiven Rechten verletzt wurden und werden;
...
5) dass die Weisung, dass Sie weiterhin als Personalreserve im PAM verwendet werden und als solcher Springertätigkeiten durchführen müssen, so wie etwa eine Verwendung vom 11.06.2019 bis 14.06.2019, vom 17.06.2019 bis 21.06.2019, vom 02.07.2019 bis 05.07.2019, vom 08.07.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.2019 bis 20.09.2019 zur Postfiliale 4025 Linz verwendet zu werden;
dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.06.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 GKA (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis 16.08.2019 GKA (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.08.2019 GKA (PT8 und PT9), 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5), die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 GKA (PT8 und PT9) in der Dienststelle 4020 Linz verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer Ihren Dienst in der Postfiliale 4025 Linz und in der Dienststelle 4020 Linz zu versehen haben, nicht zu befolgen ist;
...
7) auf Erlassung einer Weisung, dass Sie die Anweisung, dass Sie sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen haben, nicht befolgen müssen, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien, sowie in eventu
8) auf Erlassung einer Weisung, dass die Anweisung vom 02.10.2019, dass Sie sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind, sowie in eventu
9) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 02.10.2019, dass Sie sich einer Untersuchung durch den Postanstaltsarzt zu unterziehen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen;
werden hinsichtlich Punkt I. 1) bis 6), Punkt II. 1) bis 6) und Punkt III. 1) bis 8) zurückgewiesen und hinsichtlich Punkt III. 9) abgewiesen.“
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. November 2022 sprach das Bundesverwaltungsgericht wie folgt ab:
„A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.2., I.3. und I.5., II.2., II.4. und II.6. sowie III.2., III.4. und III.6. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser insoweit behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruchpunkt III.9. zu lauten hat:
‚III.9. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung der Behörde vom 02.10.2019, schriftlich wiederholt am 08.10.2019, mit der gegenüber dem Antragssteller gemäß § 52 BDG 1979 die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes angeordnet wurde, zu seinen Dienstpflichten gehört hat.‘
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.“
6Der Revisionswerber wendet sich in der zu Ra 2023/12/0058 erhobenen Revision gegen die Bestätigung der Spruchpunkte A) I.4., I.6., II.3., II.5., III.3., III.5., III.7., III.8. und III.9 des bekämpften Bescheides mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision stattgeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, „dass zu Spruchpunkt A.) I.4.) und I.6.) sowie II.3.) und II.5. sowie III.3.), III.5.) III.7.) und III.8.) eine ‚inhaltliche/meritorische‘ Entscheidung zu treffen ist und das Erkenntnis in diesem Umfang aufzuheben ist;“ das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass zu Spruchpunkt A.) III.9.) festgestellt werde, dass die Befolgung der Weisung der Behörde vom 2. Oktober 2019 betreffend ärztliche Untersuchung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört habe und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begangen habe; in eventu das angefochtene Erkenntnis zu Spruchpunkt A.) I.4.) und I.6.) sowie II.3.) und II.5.) sowie III.3.), III.5.), III.7.), III.8.) und III.9.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Weiters beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des gesetzlichen Aufwandersatzes.
7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Der Revisionswerber erststattete eine Äußerung zur Revisionsbeantwortung.
8 Zu Ra 2023/12/0060:
9 Mit Bescheid vom 22. September 2021 sprach das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt wie folgt ab:
„Ihr Antrag vom 26. Februar 2020
1.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass Sie die Weisung, dass Sie sich am Donnerstag, den 05.03.2020 und 10.03.2020 um 13:00 Uhr, im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes Wien, ...zu unterziehen haben, nicht befolgen müssen, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind;
in eventu
2.) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass Sie sich am Donnerstag, den 05.03.2020 und 10.03.2020 um 13:00 Uhr im anstaltsärztlichen Büro des Personalamtes Wien,...zu unterziehen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind;
in eventu
3.) auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 13.02.2020, dass Sie sich am Donnerstag, den 05.03.2020 und 10.03.2020 um 13:00 Uhr, im anstaltsärztlichen Büro des Personalamts Wien, ... zu unterziehen haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen;
wird hinsichtlich Punkt 1. und 2. zurückgewiesen. Zu Punkt 3. wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisungen vom 13. Februar 2020 und vom 21. Februar 2020, sich am 05. März und am 10. März 2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begehen würden.“
10 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides teilweise Folge, sodass es zu lauten habe, dass die Befolgung der Weisung vom 13. Februar 2020, sich am 5. März 2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre, und dass die Befolgung der Weisung vom 21. Februar 2020, sich am 10. März 2020 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, hingegen zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
12 Gegen Spruchpunkt I.1. und 2. sowie gegen Spruchpunkt II.3. zweiter Teil richtet sich die vorliegende zu Ra 2023/12/0060 erhobene Revision.
13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, zu der der Revisionswerber eine Stellungnahme einbrachte.
14Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, Rn. 13).
16 Zur Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2022, W246 22314291 (Ra 2023/12/0058) hinsichtlich der Bestätigung der Zurückweisung von Feststellungsanträgen des Revisionswerbers mit den Spruchpunkten I.4., I.6., II.3., II.5., III.3. und III.5. des Bescheides vom 4. Februar 2020 betreffend unterwertige Verwendung im Rahmen der Springertätigkeit durch Einsatz in der Personalreserve des Post Arbeitsmarkts:
17 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner Revision, insbesondere betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung seiner Anträge durch die Spruchpunkte I.4., I.6., II.3., II.5., III.3., III.5. des Bescheids der belangten Behörde vom 4. Februar 2020 damit, dass das Bundesverwaltungsgericht gegen näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoße, wenn es davon ausgehe, dass ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung von Feststellungsbescheiden über die genannten Anträge nicht bestehe.
18 Die Revision ist insofern zulässig und berechtigt.
19 Das Bundesverwaltungsgericht ging im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen davon aus, der Revisionswerber sei mit Bescheid der Behörde vom 31. Mai 2012 in das Postkundenservice Linz der Unternehmenszentrale (Dienstort Linz) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Postkundenservice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 0401) verwendet worden.
20 In der Folge habe die Behörde dem Revisionswerber mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 mitgeteilt, dass er ab 1. Jänner 2014 durch den Post Arbeitsmarkt betreut werde.
21 Mit Bescheid der Behörde vom 11. Dezember 2018 sei der Revisionswerber von dem genannten Arbeitsplatz im Postkundenservice abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 in die Filiale 4020 Linz versetzt worden, um dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice“ (Verwendungsgruppe PT4, Code 457) verwendet zu werden. Die Behörde habe im Spruch dieses Bescheides weiters ausgeführt, dass der Revisionswerber in weiteren zum Knoten 4020 Linz gehörenden Filialen vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der „Verwendungsgruppen PT4/1, II/4b“ (Leiter des Postamts, Code 0421) und PT 5 (Universalschalterdienst, Code 5050) verwendet werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 7. November 2019 stattgegeben und den Bescheid ersatzlos aufgehoben.
22 Im Zeitraum vom 2. Jänner bis 30. September 2019 sei der Revisionswerber auf verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlicher Wertigkeiten (PT 5, PT 8, PT 9) in den Postfilialen 4020 Linz und 4025 Linz verwendet worden. Die Anordnung dieser Verwendungen sei gegenüber dem Revisionswerber mittels mündlicher Mitteilung durch den Leiter der Postfiliale 4020 Linz und im Wege festgesetzter Dienstpläne erfolgt.
23 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, die Aufhebung des Versetzungsbescheides vom 11. Dezember 2018 wirke ex tunc, womit so vorzugehen sei als ob dieser Versetzungsbescheid nie erlassen worden wäre. Im vorliegenden Verfahren sei nicht hervorgekommen, „dass gegenüber dem Beschwerdeführer, welcher nach der Aufhebung des Versetzungsbescheides organisatorisch wieder seinem Arbeitsplatz im Postkundenservice zugewiesen war, konkrete derartige Weisungen betreffend einer ‚weiterhin‘ erfolgten Verwendung ‚als Personalreserve im Post Arbeitsmarkt‘ erteilt wurden, wobei solche Weisungen von ihm im Verfahren auch nicht angeführt wurden“. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend nicht ergangene Weisungen könne nicht gegeben sein, womit die darauf bezogenen Anträge unzulässig seien. Die Behörde sei daher zu Recht mit Zurückweisung vorgegangen.
24Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt weist der dem Revisionswerber zuletzt rechtswirksam mit Bescheid vom 31. Mai 2012 zugewiesene Arbeitsplatz die Wertigkeit PT4 auf. Verwendet wurde der Revisionswerber nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grundlage von mündlich erteilten Weisungen und Dienstplänen (auch bei Letzteren handelt es sich um Weisungen, vgl. etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0109, mwN) auf Arbeitsplätzen mit der Wertigkeit PT8, PT9 oder PT5, also unterwertig. Weshalb ihm kein Feststellungsinteresse betreffend die von ihm gestellten Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der behaupteten unterwertigen Verwendung zukommen sollte, ist nicht ersichtlich, beharrt doch der Dienstgeber auf der Rechtskonformität dieser Verwendungen und geht weiter so vor. Ob diese Verwendungen als Personalreserve im Rahmen des Post Arbeitsmarktes erfolgten, ist hingegen nicht entscheidungswesentlich.
25Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017; jeweils mwN).
26 Das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung der genannten Feststellungsbescheide bestand daher weiterhin. Die Zurückweisung der zu Grunde liegenden Anträge durch die belangte Behörde wegen Nichtvorliegen eines rechtlichen Interesses hätte vom Bundesverwaltungsgericht mit der herangezogenen Begründung nicht bestätigt werden dürfen.
27Das zu Ra 2023/12/0058 angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2022 war daher in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben (s. Spruchpunkt I.).
28 Zur Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2022, W246 2231429 1/10E, Spruchpunkte III. 7. bis9. (Ra 2023/12/0058) und gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022, W259 22477461/4E, Spruchpunkte I. (zur Gänze) und II. zweiter Teil (Ra 2023/12/0060) hinsichtlich amtsärztlicher Untersuchungen infolge krankheitsbedingter Abwesenheit in den Jahren 2019 (Ra 2023/12/0058) und 2020 (Ra 2023/12/0060):
29 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
30Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
31Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
32 Die Anträge des Revisionswerbers zu III.7., III.8. des Bescheides vom 4. Februar 2020 und zu 1. und 2. des Bescheides vom 22. September 2021 sind jeweils auf Aufhebung einer Weisung durch Erlassung einer Weisung gerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angefochtenen Erkenntnissen deren Zurückweisung bestätigt.
33Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung zukommt (vgl. etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/12/0030, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens des Revisionswerbers von dieser Rechtsprechung abzugehen.
34 Die den Spruchpunkten III.9. des Bescheides vom 4. Februar 2020 und 3. des Bescheides vom 22. September 2021 zu Grunde liegenden Anträge sind auf bescheidmäßige Feststellung, dass bestimmte Weisungen, sich amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehören und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, gerichtet.
35Betreffend die Bestätigung der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber diese Weisungen, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, befolgen muss, wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des zu einem vergleichbaren Fall und gleichartigen Zulässigkeitsvorbringen ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2024, Ra 2024/12/0030, Rn. 15ff, insbes. Rn. 19) verwiesen, wonach mit dem erstatteten Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt wird.
36 Die Revisionen waren daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (s. Spruchpunkt II.).
37Von der in den Revisionen beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG und § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
38Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Jänner 2025
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