Im Ruhestandsversetzungsverfahren ist die Dienstunfähigkeit ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde obliegt (vgl. VwGH 20.12.2006, 2002/12/0161). Nichts anderes gilt für deren Qualifikation als "dauernd". Auch wenn gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 im Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zur Beantwortung von Fragen, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG 1996 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Befund und Gutachten von der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen ist, ist die Schlüssigkeit solcher Gutachten von der Dienstbehörde zu prüfen. Diese ist darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2005/12/0202).
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