Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des nach Einbringung der Revision verstorbenen J S, vertreten gewesen durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. März 2023, LVwG AV 138/006 2016, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung i.A. Nebenbeschäftigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 Der Revisionswerber stand zu Lebzeiten in einem aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Zum Verfahrenshergang wird auf die in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0066, und vom 20. November 2018, Ra 2017/12/0123, verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, der Revisionswerber habe die Weisung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. September 2014 betreffend die Einstellung einer Nebenbeschäftigung in näher beschriebenem Umfang zu befolgen, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.
4 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
5 In der Folge informierte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 26. Juli 2023 über das Ableben des Revisionswerbers am 9. Juli 2023.
6 Dem Vertreter des Revisionswerbers wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. August 2023 unter Hinweis auf die beabsichtigte Einstellung des Revisionsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.
7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017, mwN).
9 Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10 Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0003, mwN). Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. auch VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN).
Wien, am 2. November 2023