Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des D H, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024, W213 2284393 1/2E, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens i.A. Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stand als Kontrollinspektor der Landespolizeidirektion Oberösterreich in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden dem Revisionswerber mit Schreiben vom 31. März 2023 näher bezeichnete Weisungen erteilt, darunter unangekündigte Laborkontrollen innerhalb der nachfolgenden zwölf Monate, durchführen zu lassen. Nach Aufforderung zur Vornahme einer Haaranalyse remonstrierte der Revisionswerber gegen diese Maßnahme und ersuchte die belangte Behörde, „die Maßnahme einer Haaranalyse zum Zwecke der Beurteilung der Dienstfähigkeit schriftlich mittels Bescheid vorzuschreiben oder die Anordnung zurückzuziehen.“ Die belangte Behörde wiederholte daraufhin die erteilten Weisungen mit Schreiben vom 13. September 2023.
3 Mit Bescheid vom 28. September 2023 stellte die belangte Behörde über Antrag des Revisionswerbers fest, dass die mit Schreiben vom 31. März 2023 sowie vom 13. September 2023 ergangenen Weisungen, unangekündigte Laborkontrollen in den nächsten zwölf Monaten durchführen zu lassen, rechtskonform und vom Revisionswerber zu befolgen seien.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5 In weiterer Folge erklärte der Revisionswerber den Austritt aus dem Bundesdienst mit Ablauf des 30. November 2023. Die gegen den Bescheid vom 28. September 2023 erhobene Beschwerde hielt der Revisionswerber aufrecht.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit (Wegfall des Feststellungsinteresses) ein. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1127/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12In der Zulässigkeitsbegründung verweist der Revisionswerber im Wesentlichen darauf, dass das dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Dienstverhältnis zum Bund zwar mit 30. November 2023 beendet sei, jedoch stehe er seit 1. Dezember 2023 als Lehrer in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Damit stehe weiterhin die Möglichkeit offen, dass ihm eine Weisung zu einer von ihm zu realisierenden Laboruntersuchung erteilt werde. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde sei daher ungeachtet des zwischenzeitig erfolgten Wechsels der Gebietskörperschaft als Dienstgeber geeignet, zukünftige Rechtsgefährdungen des Revisionswerbers abzuwehren, zumal § 5a iVm § 7 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) einen identen Regelungsinhalt aufweise wie die entsprechenden Normen des BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt und dem Revisionswerber keine Möglichkeit eingeräumt, zur angedachten Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen. Er habe daher nicht vorbringen können, dass er seit 1. Dezember 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehe und somit ein rechtliches Interesse trotz Austritts aus dem Bundesdienst weiterhin bestehe.
13 Dazu ist zunächst auszuführen, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bejaht. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B VG genannten Tatbestände vorliegt also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102 unter Verweis auf VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, Rn 24, mwN).
14Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide der dargestellten Arten eines eine Weisung betreffenden Feststellungsbescheides auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102).
15Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehören, bildet sohin für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102, mwN). Vom Wegfall des rechtlichen Interesses ging der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl VwGH 7.1.2025, Ra 2023/12/0058; 2.11.2023, Ra 2023/12/0061; jeweils mwN).
16Die Prüfung des Vorliegens einer solchen „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar vorgenommen wurde (vgl etwa VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102).
17Dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen aufgrund des Austritts des Revisionswerbers aus dem Bundesdienst unvertretbar davon ausgegangen ist, dass die (für die Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens bei zeitlich abgeschlossenem Geschehen notwendige) erforderliche Klarstellung für die Zukunft nicht vorliegt, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Mit der rein abstrakten Möglichkeit, dass dem Revisionswerber aufgrund der Gleichartigkeit der Bestimmungen des § 5a VBG sowie des § 44 BDG 1979 eine Weisung zu einer von ihm zu realisierenden Laboruntersuchung vom Land Oberösterreich als neuem Dienstgeber im Rahmen seines zwischenzeitig aufgenommenen Dienstverhältnisses als Lehrer erteilt werden könnte, wird kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Frage, ob eine Weisung, die dem Revisionswerber als Kontrollinspektor der Landespolizeidirektion Oberösterreich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Einzelfall erteilt wurde, zu befolgen ist, dargetan. Das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass ihm im Rahmen seines neuen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich eine gleichartige Weisung erteilt werden könnte, hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (wie auch im gesamten Verfahren) nicht behauptet (vgl idZ etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2020/12/0029, betreffend einen Wechsel der Arbeitsplätze innerhalb derselben Ministerialsektion.)
18 Soweit der Revisionswerber die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht darlegt wird, zumal die Berücksichtigung des nunmehrigen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich wie oben ausgeführtnicht zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0117).
19Mit Blick auf den unstrittigen Austritt des Revisionswerbers aus dem Bundesdienst und die klare Rechtslage, bei deren Beurteilung keine komplexen rechtlichen Überlegungen anzustellen waren, begegnet auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchführte, unter Zugrundelegung des Prüfmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken (vgl VwGH 6.11.2019, Ra 2019/12/0024 unter Verweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/08/0099).
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
21Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. Jänner 2026
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