Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des C I, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, W255 2244789 1/2E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 5. Jänner 1956 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich rechtlichen Aktiv Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte ihm die Dienstbehörde mit, dass er durch die Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13. November 2019, die am selben Tag bei der Dienstbehörde eingelangt sei, nach § 236d BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt habe.
3Mit Bescheid vom 8. April 2021 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aus, dem Revisionswerber gebühre vom 1. Juli 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 5.962,25 (Ruhegenuss von € 5.182,64, Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 147,58, Nebengebührenzulage von € 308,65, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen PensionsgesetzAPG von € 323,38). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber befinde sich seit 1. Juli 2020 gemäß § 236d BDG 1979 im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Bei Bemessung des Ruhegenusses wurde mit einer Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 vorgegangen.
4In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete sich der anwaltlich vertretene Revisionswerber gegen die gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 erfolgte Kürzung. Er machte eine Gleichheitswidrigkeit gegenüber „ASVGPensionisten“ geltend. Weiters führte er unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0045, und vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0014, aus, es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die in § 5 PG 1965 vorgesehene Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 erforderlich wäre. Dies habe die unmittelbare Konsequenz der Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung zur Folge, was in concreto jedenfalls und mindestens bedeute, dass die günstigere Pensionierungsmöglichkeit nach § 236b BDG 1979 nicht auf die Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 begrenzt sei, sondern mindestens auch noch den Geburtsjahrgang 1956 (abgestuft) inkludiere. In diesem Sinne wäre der Ruhebezug des Revisionswerbers entsprechend höher zu bemessen gewesen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 durch Erklärung mit Ablauf des darin genannten Datums herbeigeführt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand, auf welche das Vorbringen des Revisionswerbers abziele, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Anders als beispielsweise im Ausgangsverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021, Ra 2020/12/0040, sei nicht primär eine Ruhestandsversetzung gestützt auf § 236b BDG 1979 (und lediglich eventualiter auf § 236d BDG 1979) begehrt worden, aufgrund derer die BVAEB bzw. das Bundesverwaltungsgericht zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 236b BDG 1979 und damit zusammenhängend eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zwischen den Jahrgängen 1953 und 1954 hätte prüfen müssen. Gegenständlich sei daher § 5 Abs. 2 PG 1965 anzuwenden gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 462/2022 5, ablehnte. Begründend wurde unter Hinweis auf VfSlg. 19.884/2014 ausgeführt, die Beschwerde des Revisionswerbers lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
8 Mit Beschluss vom 15. März 2023, E 462/20227, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022 über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9 Im Folgenden erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegende außerordentliche Revision.
10In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt der Revisionswerber aus, es sei immer seine Intention gewesen, eine Ruhestandsversetzung ohne Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG 1965 zu bewirken. Als der Geburtsjahrgang 1954 nicht mehr in die „Hacklerregelung“ einbezogen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nur gemäß § 236d BDG 1979 erreichen könne. Sein Ziel ohne eine solche Pensionskürzung in den Ruhestand treten zu können, sei ihm unerreichbar erschienen. Das wäre faktisch auch so gewesen, wenn er eine Erklärung iSd § 236b BDG 1979 abgegeben hätte, weil diese seitens der Dienstbehörde nicht als valid gewertet worden wäre. Daraus verstehe sich seine auf § 236d BDG 1979 bezogene Eingabe. Es sei ihm für die Dienstbehörde und die belangte Behörde als Pensionsbemessungsbehörde erkennbar um eine abschlagsfreie Pensionsbemessung gegangen. Das Unionsrecht habe verpflichtend unmittelbare Berücksichtigung und Anwendung zu finden, sodass auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 hätte herangezogen werden müssen. Dies bei der Ruhestandsversetzung, spätestens bei der Ruhegenussbemessung und zwar jeweils von Amts wegen oder zumindest mit der Maßgabe, dass ihm Parteiengehör mit Belehrung „bzw. Rechtssituation“ hätte gewährt werden müssen, um ihm die Gelegenheit zu geben, ausdrücklich die Heranziehung des § 236b BDG 1979 zu beantragen.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15Auch die Zulässigkeitsbegründung der Revision geht davon aus, dass der Revisionswerber seine Eingabe vom 13. November 2019 auf § 236d BDG 1979 gestützt hat. Weshalb bzw. aufgrund welcher Umstände die Dienstbehörde oder die belangte Behörde hätten erkennen sollen, dass es dem Revisionswerber um „eine abschlagsfreie Pensionsbemessung gegangen“ sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl. etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2020/12/0040, mwN). Die Abgabe einer Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. März 2020, Ra 2019/12/0015, bereits verneint, dass unter den auch hier vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 statt § 236d BDG 1979 hätte herangezogen werden müssen, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.
17Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit (hier: Gleichheitswidrigkeit) einer generellen Norm begründet werden (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042).
18 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2024