Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2b PG 1965 erfordert die Abstandnahme von der Kürzung nicht nur, dass die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979 am 1. Jänner 2014 vorliegen, sondern - lege non distinguente - dass, darüber hinaus eine "Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15, 15a iVm § 236b BDG 1979" erfolgte.
Rückverweise