Ein wichtiges dienstliche Interesse iSd § 20 Abs. 2 StGdBG 2002 an einer Zuweisung kann schon darin liegen, dass eine Beamtin durch den Zeitablauf der befristeten Funktion ihres Arbeitsplatzes verlustig gegangen, aber im Dienststand verblieben ist und mangels Zuweisung einer neuen Verwendung keinen Arbeitsplatz innehätte, also keinen Dienst zu versehen hätte, aber weiterhin ein Gehalt bezöge.
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