Gemäß § 20 Abs. 2 Oö. StGdBG 2002 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung ist daher eine Minderung der Bezüge jedenfalls nicht vorgesehen, ganz unabhängig davon, ob ein Fehlverhalten des Beamten vorlag oder nicht.
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