Bei kraft Gesetzes eintretendem Verlust des Arbeitsplatzes - z.B. durch Zeitablauf - kommt eine Abziehung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht in Betracht. Durch den Zeitablauf war der Beamtin die Funktion rechtswirksam entzogen, es hatte lediglich die Zuweisung einer neuen Verwendung zu erfolgen (vgl. VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027, und 4.9.2014, 2010/12/0201). Dennoch ist bei infolge Zeitablaufes eintretendem Verlust des Arbeitsplatzes gemäß § 22 Oö. StGdBG 2002 eine "Versetzung" im Verständnis des § 20 legcit. zulässig, welche jedoch als Besonderheit lediglich die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes zu erfassen hat.
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