Nach Art. 6 Abs. 1 der (entsprechend ihrem 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) RL 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09). Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL 2000/78/EG zu vereinbaren sind, stellt eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (vgl. Urteil EuGH 18. November 2010, Georgiev, C-250/09, C-268/09; Urteil EuGH 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07). Eine solche Prüfung durch den VwGH im Wege der nachprüfenden Kontrolle eines verwaltungsbehördlichen Bescheides setzt aber voraus, dass die sich auf eine innerstaatliche Norm, welche eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorsieht, stützende Verwaltungsbehörde von sich aus Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 der RL 2000/78/EG ins Treffen führt und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststellt. Dazu ist den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG ist zwar nicht zu entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Richtlinienbestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können. Dies betrifft ebenso die Prüfung vorgesehener Übergangsmaßnahmen auf ihre Eignung, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen (vgl. Urteil EuGH 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12; Urteil EuGH 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11; Urteil EuGH 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10, C-160/10; Urteil EuGH 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09).
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